Lebzeitige Übertragungen von Vermögen auf die Kinder- oder Enkelgeneration haben den Vorteil, dass sie planbar sind und damit schenkungsteuerlich optimiert werden können. Wenn die Beschenkten noch jung sind, ist oftmals zu erwarten, dass nach der Schenkung in ihrer Generation weitere Abkömmlinge geboren werden, die der Schenker ebenfalls aus dem übertragenen Vermögen bedacht wissen möchte. In der Regel sollen alle Mitglieder eines Stammes zu gleichen Teilen am geschenkten Vermögen beteiligt sein. Der Schenker kann die Beschenkten daher schon im Schenkungsvertrag dazu verpflichten, Teile des geschenkten Vermögens zum Zwecke der Gleichstellung an nachgeborene Abkömmlinge weiterzuleiten. Diese Gleichstellung hatte auch ein Vater bei einer Grundstücksschenkung an seine Kinder im Sinn, deren Abwicklung jedoch missglückte und die Gegenstand eines jüngeren BFH-Urteils ist (Urteil vom 16.09.2020 – II R 33/19, ZEV 2021 S. 189) ist. » weiterlesen