Die Regeln für die Abgeltungsteuer sind komplex – bieten aber auch manch überraschende Gestaltungsmöglichkeit, um die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen deutlich zu senken. Erzielt der Steuerpflichtige positive Kapitalerträge, ist es sein Ziel, dass diese Erträge nur der Abgeltungsteuer von 25% und nicht etwa dem höheren Spitzensteuersatz unterliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch Abwehrvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass bei der – leicht gestaltbaren – Fremdfinanzierung eines Unternehmens durch den Gesellschafter ein Vorteil aus der Steuersatzspreizung entsteht. Deshalb unterliegen Zinsen, die ein Gesellschafter von seiner GmbH für die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens erhält, nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Einkommensteuersatz. » weiterlesen