Seit dem Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) steht die Finanzverwaltung vor der Mammutaufgabe alle wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland neu bewerten zu müssen, um die Grundsteuer durch Anpassung auf den aktuellen Bewertungsstand besteuerungsgerecht zu machen. Der Steuerpflichtige wird hierbei mit in die Verantwortung genommen. Die Grundsteuerreform dürfte daher auch für Immobilienunternehmen viel Arbeit mit sich bringen. Auch wenn die neue Grundsteuer erst ab dem 01.01.2025 veranlagt wird, beginnt der vielleicht entscheidendste Teil der Arbeit jetzt! Bevor die Gemeinden ihre Hebesätze für das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel der „Aufkommensneutralität“ festsetzen können (wahrscheinlich erst im Jahr 2024), braucht es zunächst neue Grundbesitzwerte. Daher beginnt ab diesem Jahr für ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten die Neubewertung. » weiterlesen