Die vermögensverwaltende GmbH: Allzweckwaffe für Immobilieninvestments?

Dr. Dominik Thomer ist Partner im Düsseldorfer Büro von Dentons, Holger Hölkemeier ist Senior Associate im Berliner Büro von Dentons.

Aus steuerlicher Sicht wird die vermögensverwaltende GmbH (V-GmbH) oft als ideal für Immobilieninvestments für in Deutschland ansässige Individualpersonen anstelle von Direktinvestments angepriesen. Sicherlich bietet sie bei richtiger Strukturierung Steuervorteile. Für diese Vorteile müssen jedoch auch einige Punkte beachtet werden. Durch jüngere gewerbesteuerliche Änderungen wurden einige Fallstricke entschärft. » weiterlesen

Vorsicht beim Timing von Restrukturierungen, sonst droht zweifache GrESt

RA/FAStR/ StB Hans-Christoph Graessner ist Director bei der WTS Steuer-beratungs-gesellschaft mbH in Köln.

Losgelöst von der aktuell diskutierten Rechtsfrage, ob in einer mehrstöckigen Beteiligungsstruktur ein Grundstück nur einer Gesellschaft oder mehreren Gesellschaften zuzurechnen ist und ob folglich einmal oder mehrfach GrESt ausgelöst wird, behandelt ein gerade veröffentlichtes BFH-Urteil (II R 24/20) eine weitere für die Praxis äußerst relevante Fallkonstellation, bei der das Risiko einer zweifachen Besteuerung mit GrESt besteht. Auf Grundlage der gefestigten BFH-Rspr. ist seit langem anerkannt, dass ein Grundstück grunderwerbsteuerlich bereits in dem Zeitpunkt einer Gesellschaft gehört, wenn der Grundstückskaufvertrag wirksam unterzeichnet ist; die dingliche Umsetzung, d.h. die Eintragung im Grundbuch, ist dagegen unbeachtlich. Allein die Nichtbeachtung dieser Grundsätze beim Timing von konzerninternen Umstrukturierungen birgt das Risiko zweifacher GrESt. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Wann sind Grundstücke einer Untergesellschaft der Obergesellschaft zuzuordnen?

RAin/StBin Dr. Lisa Riedel, Prokuristin bei Dornbach, Bonn

Wenn in mehrstufigen Unternehmensstrukturen in Deutschland belegener Grundbesitz vorhanden ist und Gesellschaftsanteile bewegt werden sollen, ist regelmäßig die Grunderwerbsteuer ein Knackpunkt bei den Strukturierungsüberlegungen. Die Antwort auf die Frage, wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“, ist dann entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt. In diesem Kontext hat der BFH entschieden, dass ein Grundstück der Untergesellschaft einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerlich nur dann zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat (Urteil vom 01.12.2021 – II R 44/18, DB 2022 S. 1688). » weiterlesen

Grunderwerbsteuerreform – Anwendung auch auf Altfälle möglich!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, RA/StB Dr. Morten Dibbert und Melanie Ahrens (Steuerassistentin) sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Im vergangenen Jahr wurde die Grunderwerbsteuer reformiert. Die Änderungen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten, jedoch können auch Altfälle von den Änderungen betroffen sein. Kernelemente der Grunderwerbsteuerreform sind die Herabsetzung der auslösenden Schwelle bei Anteilsübertragungen von 95% auf 90% und die Verlängerung der Betrachtungszeiträume von fünf auf zehn Jahre bei sog. Share Deals. Der längere Betrachtungszeitraum gilt grundsätzlich für alle Vorgänge, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer & Share Deals – die Reform steht vor der Tür

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei POELLATH, Berlin

Nach jahrelangem Hickhack nimmt die Umsetzung der Grunderwerbsteuer-Reform zu Share Deals erheblich Fahrt auf. Medienberichten zufolge hat sich die Große Koalition in Berlin abschließend auf einen Reformvorschlag verständigt. Die Umsetzung in dieser Legislaturperiode scheint nur noch Formsache. Hierzu soll das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Share Deal Reform reaktiviert und durch einige wenige Modifizierungen abschließend zu Ende gebracht werden. Anlass genug, sich die aktuellen Vorschläge anzuschauen sowie Hinweise zum Übergangszeitraum zu geben: » weiterlesen

Schenkungswiderruf als ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang

RA/FAfStR Dr. Sebastian Löcherbach, LL.M., Senior Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit Urteil vom 04.03.2020 (II R 2/17; vgl. hierzu Füssenich, StR kompakt, DB1339373) hat der BFH erstmals Grundsätze im Zusammenhang mit der äußerst praxisrelevanten Frage aufgestellt, ob Grunderwerbsteuer auch durch den Widerruf einer Schenkung ausgelöst werden kann. » weiterlesen

Umwandlungen im unternehmerischen Bereich: BFH lässt deutlich mehr Grunderwerbsteuerbefreiungen zu

RA/StB Hermann-Ulrich Viskorf, Of Counsel bei TaylorWessing, München

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Umwandlungsvorgängen stellt in vielen Fällen ein bedeutendes Umwandlungshindernis dar. Denn Umwandlungsvorgänge können gleich mehrfach, nämlich auf unmittelbarer wie mittelbarer Ebene Grunderwerbsteuer auslösen. Die Belastung solcher Vorgänge mit Grunderwerbsteuer hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Ursachen hierfür liegen in den teilweise erheblichen Steigerungen bei den Steuersätzen in zahlreichen Bundesländern auf bis zu 6,5% (vormals 3,5%), in der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Anhebung der Steuerbemessungsgrundlage auf das Verkehrswertniveau der Grundstücke der von der Umwandlung betroffenen Gesellschaften in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrStG und der immer weiter ausgreifenden Gesetzes- und Erlasslage im Bereich der sogenannten Share Deals, bei denen sich der Gesetzgeber gerade anschickt, noch bedeutend weitreichendere Regelungen zu treffen. » weiterlesen

Grunderwerbsteueranzeigen in Zeiten komplexer Immobilientransaktionen: schnell vor sachgerecht?

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Der Referentenentwurf des BMF für das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 08.05.2019 enthält vieldiskutierte Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Neben den oft im Fokus stehenden Änderungen bzgl. der Share Deals (dazu Wagner, DB 2019 S. 1286), verdient der neu geplante § 19 Abs. 6 GrEStG-E Beachtung. Danach soll die allgemein vorgesehene Begrenzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 25.000 € bei verspätet eingereichten Grunderwerbsteueranzeigen keine Anwendung finden. Begründet wird dies damit, dass bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige die Steuerveranlagung erheblich erschwert werde. Eine Missbrauchsvermeidung könne hier nur erreicht werden, wenn auch in Fällen mit hohen Immobilienwerten ein angemessener Verspätungszuschlag festgesetzt werde. Gerade beim Erwerb umfangreicher Immobilienportfolios darf vor dem Hintergrund des aktuellen Rechtszustandes aber bezweifelt werden, dass solche Erschwerungen geboten oder sinnvoll sind. » weiterlesen