EuGH: Grunderwerbsteuerbefreiung für konzerninterne Umwandlungen (§ 6a GrEStG) keine unzulässige Beihilfe

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Von den vielfältigen Irrungen und Wirrungen, die die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel hervorgerufen hat (siehe Fischer, Steuerboard vom 15.01.2016), ist nun zumindest eine Frage praktisch geklärt. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-374/17, RS1291575) zum Vorlagebeschluss des BFH vom 30.05.2017 (II R 62/14, DB 2017 S. 1368) Stellung genommen und entschieden, dass es sich bei der Konzernklausel des § 6a GrEStG nicht um eine Beilhilfe i.S.v. Art. 107 AEUV handelt. » weiterlesen

Neue Urteile zur Höhe der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Neben den aktuellen Entwicklungen zum Share Deal (vgl. Fischer, Steuerboard vom 28.09.2018) gibt es im Grunderwerbsteuerrecht auch zwei neue Urteile des BFH und eines des FG Köln zur Bestimmung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Diese neuen Entscheidungen widmen sich der Qualifikation von Bauerrichtungskosten als Teil der Bemessungsgrundlage (BFH vom 25.04.2018 – II R 50/15, DB 2018 S. 2480) und dem Abzug des auf bewegliche Gegenstände entfallenden Kaufpreisanteils (FG Köln vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16) jeweils beim direkten Immobilienerwerb („Asset Deal“) sowie dem Nachweis eines im Vergleich zum Grundbesitzwert niedrigeren gemeinen Werts der Immobilie beim Erwerb von Anteilen an einer grundstückshaltenden Gesellschaft („Share Deal“; BFH vom 25.04.2018 – II R 47/15, DB 2018 S. 2349). » weiterlesen

Vertrauen in die Grunderwerbsteuer

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Im Steuerboard-Beitrag vom 13.04.2018 hat Weggenmann ein aktuelles Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvR 1236/11, RS1267788) analysiert. Das Urteil enthält bemerkenswerte Aussagen zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen. Berater befürchten und Vertreter der Finanzverwaltung behaupten nun vermehrt, dieses Urteil habe eine Trendwende mit sich gebracht und die Möglichkeiten des Gesetzgebers erweitert, z.B. bei den möglichen anstehenden Gesetzesänderungen für Share Deals und Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu die Steuerboard-Beiträge von Büttner/Flit vom 25.09.2018 und Evers vom 10.07.2018). Hier ist Vorsicht geboten. Das Urteil des BVerfG betraf eine Sonderkonstellation. Es ist nicht ohne Weiteres übertragbar auf stichtagsbezogene Steuern, wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer. » weiterlesen

Share-Deals: Änderung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung geplant

John Büttner ist RA/FAStR, Alexander Flit ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei FPS Frankfurt/M.

Die Grunderwerbsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Bundesländer. Seit 2007 haben 14 von 16 Bundesländern den Grunderwerbsteuersatz von ursprünglich 3,5% auf bis zu 6,5% erhöht. Die Steuereinnahmen der Länder liegen demgemäß angesichts der teilweise starken Erhöhungen der Steuersätze in den vergangenen zehn Jahren auf einem historisch sehr hohen Niveau. Bei einem sogenannten Share-Deal kann der Anfall von Grunderwerbsteuer verhindert werden. Dabei werden zum Beispiel bei einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft die Anteile durch mindestens zwei Käufer angeschafft. Wenn weniger als 95% von einem Käufer und mehr als 5% von einem weiteren Käufer erworben werden, fällt auf Basis der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an. » weiterlesen

Share Deals werden erschwert – Finanzminister der Länder einigen sich auf Eckpunkte einer Änderung des GrEStG

RA Jan Evers ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis in Berlin

Die Finanzminister der Länder haben sich bei ihrer Konferenz am 21.06.2018 auf Maßnahmen verständigt, um sogenannte Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften zu erschweren. Das BMF wurde aufgerufen, diverse grunderwerbsteuerliche Maßnahmen zum Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zu machen.

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BFH legt konkrete Grenzen des sogenannten „einheitlichen Erwerbsgegenstands“ fest

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit der Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks wird grundsätzlich durch das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft bestimmt. Werden getrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über dessen Bebauung geschlossen, so stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Liegt ein sogenannter „einheitlicher Erwerbsgegenstand“ vor, ist das (fertig) bebaute Grundstück bereits als Gegenstand des Erwerbs anzusehen und somit unterliegen die Aufwendungen für den Bebauungsvorgang (neben der Umsatzsteuer auch) der Grunderwerbsteuer. Deshalb sollte bei Projektentwicklungen besonderes Augenmerk auf den Anwendungsbereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands gelegt werden. Mit Urteil vom 08.03.2017 (II R 38/14, RS1239917) hat der BFH nun konkrete Abgrenzungskriterien aufgestellt. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer und Share Deal – Warum nicht sein darf, was nicht sein kann

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

In der Ausgabe 21/2016 vom 21.05.2016 findet sich im SPIEGEL unter dem Titel „Hochhaus steuerfrei zu verkaufen“ ein bemerkenswerter Artikel. Dargelegt wird, wie Investoren angeblich mithilfe eines „legalen Tricks“ sowie u.a. unter Nutzung „ausgeklügelter Firmenkonstrukte“, eines „raffinierten Steuersparmodells“, „Firmenmänteln“ und „Treuhandvereinbarungen“ den Anfall von Grunderwerbsteuer verhindern. Für Immobilienerwerbe ohne Anfall von Grunderwerbsteuer werden sodann prominente Beispiele angeführt (Übertragung Eurotower in Frankfurt 2015; Verkauf TLG 2012 etc.). Die Politik, allen voran Hessen, wolle deshalb nach Informationen des SPIEGEL einen Vorschlag für eine Reform der Grunderwerbsteuer vorlegen. Der Artikel ist Anlass, die damit zusammenhängende faktische und rechtliche Situation genauer zu beleuchten. » weiterlesen

Irrungen und Wirrungen bei der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit Inkrafttreten der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel (§ 6a GrEStG) im Jahr 2010 ranken sich diverse klärungsbedürftige Probleme um diese Vergünstigung. Über die Behandlung der offenen Zweifelsfragen konnte bislang weder im Schrifttum noch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit erzielt werden. Erhebliche Rechtsunsicherheit ist die Folge. Der Kernpunkt der Streitigkeiten ist, dass sich der Umfang der Vergünstigung bei wortlautgetreuer Anwendung auf ein Minimum beschränken würde. Diverse – gleichwohl schutzbedürftige – Konstellationen wären nicht erfasst. So verwundert es wenig, dass sich der BFH mit einigen Fallgruppen konfrontiert sah. In einem Rundumschlag haben die Richter nun am 25.11.2015 das Bundesfinanzministerium aufgefordert, den anhängigen Verfahren beizutreten und Stellung zu beziehen. » weiterlesen