Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig

RA/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

Bei Grundstückskäufen bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Kaufpreis. Gibt es keine Gegenleistung, etwa beim Wechsel von 95% der Gesellschafter einer Grundstücke haltenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG. Diese führt in der Regel zu einer unter dem Verkehrswert liegenden Besteuerungsgrundlage. Die Grundbesitzwerte werden dabei je nach Art des Grundbesitzes auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Der Bundesfinanzhof hielt § 8 Abs. 2 GrEStG für mit dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daher setzte er das Ausgangsverfahren aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) ein, die nun den Gesetzgeber zum Handeln zwingt und voraussichtlich eine erneute Erhöhung der Grunderwerbsteuer zur Folge haben wird. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer bei Share Deal mit Personengesellschaftsanteilen: BFH widerspricht Finanzverwaltung

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Aufgrund steigender Grunderwerbsteuersätze sind Strukturierungen zur Vermeidung oder zumindest Reduzierung der Grunderwerbsteuer bei Immobilientransaktionen ein wichtiger Faktor zur Verringerung der Transaktionskosten. Neben den gängigen Modellen für einen grunderwerbsteuerfreien Share Deal mit Personengesellschaftsanteilen (meist KG-Anteilen) kann auch der sofortige Erwerb aller (Kommandit-)Anteile zu einer gegenüber dem Asset Deal deutlich reduzierten Grunderwerbsteuer führen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BFH (Urteil vom 02.09.2014 – IX R 50/13, BStBl. II 2015 S. 260 = DB 2015 S. 530) sich mit der ertragsteuerlichen Qualifikation der (reduzierten) Grunderwerbsteuer beschäftigt und sich dabei dogmatisch richtig und konsequent für den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Grunderwerbsteuerkosten ausgesprochen. Hierdurch wird ein Share Deal mit sofortigem Erwerb von 100 Prozent der Anteile gegenüber dem Asset Deal wirtschaftlich noch attraktiver. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer auch bei steuerfreier Schenkung eines Grundstücks unter Auflage

 

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Davon ausgenommen sind nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Grundstückserwerbe von Todes wegen sowie Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Diese Ausnahme greift allerdings hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen nicht, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). » weiterlesen

Mehrfachbelastung von Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer: II. Senat des BFH hält an „Belastungscocktail“ fest

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.03.2013 nachdrücklich Kritik an der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur Dogmatik des einheitlichen Vertragswerks im Grunderwerbsteuerrecht geübt (FG Niedersachsen vom 20.03.2013 – 7 K 223/10, 7 K 224/10, DB0605723; vgl. dazu auch Kreft, StR kompakt, DB0607217). Ein wesentlicher Kritikpunkt des Niedersächsischen Finanzgerichts war dabei die durch das FG als „Belastungscocktail“ bezeichnete, teilweise auftretende Mehrfachbelastung eines Erwerbsvorgangs mit Grunderwerbsteuer sowie Umsatzsteuer infolge der divergierenden BFH-Rechtsprechung des II. Senats einerseits und des V. und XI. Senats andererseits. Der II. Senat hat nunmehr mit Abschluss des Revisionsverfahrens entschieden, dass er weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und damit die in Beratungskreisen aufkommende Hoffnung einer steuergünstigeren Auslegung im Keim erstickt (BFH vom 04.12.2014 – II R 22/13). » weiterlesen

BFH verschärft Anforderungen an grunderwerbsteuerfreien Share Deal bei Personengesellschaften

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Vor dem Hintergrund stetig steigender Grunderwerbsteuersätze (vgl. die jüngst beschlossene Erhöhung von 5% auf 6,5% zum 1. Januar 2015 in NRW) kommt der steuerfreien Anteilsübertragung an grundstückshaltenden Personengesellschaften im Wege von Share Deals große Bedeutung zu. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 9. Juli 2014 (II R 49/12, DB0670007) die Anforderungen verschärft, gibt aber zugleich auch Hinweise, wie zukünftig vorzugehen ist. » weiterlesen

Keine 5-jährige Vorbehaltensfrist bei konzerninternen Vorgängen

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Die letzte gesetzliche Änderung zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in 2013 betraf bekanntlich die Erweiterung der Vorschrift auf Einbringungsfälle, also den praxisrelevanten Fall der Anteilsumhängung. Bis dahin war die Anwendung der Konzernklausel auf reine Umwandlungsfälle beschränkt, sodass eine Befreiung in vielen typischen Umstrukturierungsfällen nicht in Betracht kam. Durch die Erweiterung ergeben sich somit neue Handlungsalternativen, Umstrukturierungen ohne Anfall von Grunderwerbsteuer umzusetzen. Aus Sicht der Steuerpflichtigen eine zu begrüßende Erweiterung.

Was die praktische Anwendung der Vorschrift weiterhin schwierig macht, ist jedoch die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter Ländererlass zur Konzernklausel vom 19.06.2012, DB0483857); insbesondere in Fällen, in denen ein „Missbrauch“ offensichtlich nicht vorliegt. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer bei Optionen an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Bei Immobilientransaktionen werden häufig Strukturen gewählt bei denen zunächst nur ein Optionsrecht an Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft eingeräumt wird. Entweder erhält der mögliche Erwerber ein bindendes Verkaufsangebot (sog. Call-Option) oder der Erwerber gibt ein bindendes Kaufangebot ab (sog. Put-Option). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gegenseitig eingeräumter/gekreuzter Optionen (sog. Cross-Option). Die Einräumung solcher Optionen stellt noch keine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums dar. Jedoch kann je nach Ausgestaltung der Option(en) bereits das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) an den Anteilen übergehen. Nach der bisherigen Rechtslage war klar, dass die bloße Einräumung solcher Optionen keine Grunderwerbsteuer auslösen kann. » weiterlesen

„Einheitliches Vertragswerk“ weiterhin auf dem Prüfstand

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen vom 24.01.2014 (S-4521-276-St 262) gibt Anlass auf die derzeitige Streitfrage zur Anwendung des sog. „einheitlichen Vertragswerkes“ in der Grunderwerbsteuer (GrESt) bzw. der Umsatzsteuer (USt) hinzuweisen. Die Verfügung erweckt den Eindruck, als wäre die Anwendung des sog. „einheitlichen Vertragswerks“ geklärt; dabei herrscht eine ganz erhebliche Diskrepanz innerhalb der Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung dieses Grundsatzes, die beim Steuerpflichtigen zu einer Doppelbelastung durch GrESt und USt führen kann. Hierauf haben zwischenzeitlich auch einige Finanzgerichte hingewiesen. » weiterlesen