Das Ende erbschaftsteuerfreier Unternehmensnachfolgen rückt näher!

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath+Partners, Berlin

Im Regelungssystem des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensnachfolgen in besonderem Maße privilegiert. Wird unternehmerisches Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an KapGes. von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die nächste Generation oder einen Dritten übertragen, können weitgehende steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Geknüpft an bestimmte Bedingungen bleiben im Grundsatz 85% des unternehmerischen Vermögens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten engen Voraussetzungen alternativ eine vollständige Steuerverschonung erreicht werden (Optionsverschonung). Nach der Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Verschonungsregeln strengen Behaltens- bzw. Fortführungsvoraussetzungen, mit denen der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden soll.

Aktuell hat das BMF ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirats zur „Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer“ veröffentlicht, das die derzeit geltenden Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen unter primär volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf den Prüfstand stellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die weitreichenden Vergünstigungen bei Unternehmensnachfolgen nicht gerechtfertigt werden können und in Zukunft vollständig abgeschafft werden sollen. Gleichzeitig sollen die Freibeträge maßvoll reduziert werden. Motive zur Abschaffung der Verschonungsregeln und Reduzierung der Freibeträge seien, den gesetzlich veranlassten Druck zur Nutzung von Steuergestaltungsmöglichkeiten abzumildern und auf diese Weise Anreize zu ausschließlich steuerlich motivierten Gestaltungen zu Lasten von wirtschaftlich vernünftigen Nachfolgeentscheidungen  zu beseitigen. » weiterlesen

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf dem Prüfstand

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Dem BVerfG wurden jetzt zwei Verfassungsbeschwerden zur Grunderwerbsteuer vorgelegt, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5% vom Veräußerungspreis beträgt. Dabei geht es um steuerfreie Immobiliengeschäfte zwischen Personen einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Diese immer weiter zunehmende Lebensform wurde bei der Einführung im Jahre 2001 vom Fiskus zunächst überhaupt nicht berücksichtigt und in allen Bereichen wie die Verbindung von fremden Personen eingestuft. Insbesondere gab es keine Gleichstellung mit Eheleuten, was nur im Familien- und Erbrecht erfolgte. » weiterlesen

Grunderwerbsteuerliche Begünstigung weiter unklar

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. 12. 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 6a in das Grunderwerbsteuergesetz eingefügt, der Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern nach nationalem oder dem Recht eines EU/EWR-Mitgliedsstaates vorsieht. Ausweislich der Gesetzbegründung wollte der Gesetzgeber schnell und effektiv Wachstumshemmnisse beseitigen, um krisenfeste, planungssichere und mittelstandsfreundliche Bedingungen für Umstrukturierungen im Unternehmensverbund zu schaffen. Dieses Ziel ist noch nicht erreicht, denn in der Praxis erwies sich, dass § 6a GrEStG – wie viele Reformvorschriften – eine Reihe von auslegungsbedürftigen Begriffen enthält, die einer rechtssicheren Umsetzung der Vergünstigung im Wege stehen. » weiterlesen

Ärgernisse bei der Grunderwerbsteuer

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

Die Grunderwerbsteuer spielt in der Besteuerungsrealität eine zunehmend bedeutsamere Rolle (rund 4,857 Mrd. Steueraufkommen 2009). Vor allem bei betriebswirtschaftlich gewünschten Umstrukturierungen in Konzernen und sonstigen Unternehmensverbindungen sind Mehrfachbelastungen an der Tagesordnung, die mitunter erst durch Steuerstrafverfahren an das „Licht der Öffentlichkeit“ gelangen. Die seit dem 1. 1. 2010 geltende neue Konzernklausel des § 6a GrEStG vermag diesen Entwicklungstrend nur in Grenzen abzumildern. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer: Zur Klärung der Voraussetzungen einer mittelbaren Anteilsvereinigung

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Am 29. 12. 2010 hat der BFH das Urteil vom 25. 8. 2010 (II R 65/08, DB 2011 S. 156) zur Berechnung der Beteiligungsquote gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG bei mittelbarer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft veröffentlicht. Danach löst der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus, wenn die Beteiligungsquote von 95% auf jeder Beteiligungsebene erreicht wird. » weiterlesen

Weitere Steuersatzerhöhungen bei der Grunderwerbsteuer ab 2011/2012

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Seit 1997 betrug in allen Bundesländern der maßgebliche Grunderwerbsteuersatz 3,5%, in den 14 Jahren zuvor nur 2%. Auch 3,5% Grunderwerbsteuer klingt zunächst „harmlos“, ist aber viel, absolut und auch relativ, insbesondere bei notleidenden Immobilien, Zwangsverkäufen und Verlusten für die Verkäufer und die fremdfinanzierenden Banken. Wenn Immobilien heute unter ihrem nicht selten zu hohen Einstandspreis verkauft werden (müssen) und Geld – trotz aktuell niedrigen Zinsniveaus – schwer zu beschaffen ist, sind 3,5% auf den Kaufpreis oft nicht finanzierbar. » weiterlesen

Bei der Grunderwerbsteuer zieht der Staat langsam die Zügel an

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

In Sachsen-Anhalt ist der Satz für die Grunderwerbsteuer seit März 2010 von 3,5% auf 4,5% angestiegen. Damit folgte ein erstes Flächenland den Beispielen der Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die bereits 2007 und 2009 aus dem bis dahin geltenden bundeseinheitlichen Einheitstarif ausgestiegen waren. Angesichts der klammen Haushaltskassen dürften dem aller Voraussicht nach weitere Bundesländer folgen. Hierbei handelt es sich um eine reine Steuererhöhung, da sich an der Bemessungsgrundlage und den Anwendungsregeln im Grunderwerbsteuergesetz nichts geändert hat. » weiterlesen