Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH vom 12.09.2006 – Rs. C-196/04, DB 2006 S. 2045 m. Anm. Wassermeyer) entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung dann gegen die in Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn sich die Regelungen nicht nur auf die Erfassung von rein künstlichen Gestaltungen beschränken. Von einer Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist daher abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 AStG n.F. umgesetzt, wonach dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eröffnet wird. Fraglich war bisher, welche Anforderungen an diesen Gegenbeweis zu stellen sind. Das FG Münster hat nunmehr erstmals zu den Anforderungen an den Gegenbeweis Stellung bezogen (FG Münster vom 20.11.2015 – 10 K 1410/12 F). » weiterlesen
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Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden: Kurzfristige Schließung der „Hinzurechnungslücke“?
Die Gewinnausschüttung einer Tochter-Kapitalgesellschaft (z.B. T-GmbH) an ihre Mutter-Kapitalgesellschaft erhöht bei Vorliegen der Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs den Gewerbeertrag der Mutter-Kapitalgesellschaft (z.B. M-GmbH) um 5 Prozent der Gewinnausschüttung (§ 9 Nr. 2a Satz 4, § 9 Nr. 7 Satz 3 GewStG). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der M-GmbH um eine Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG handelt (vgl. dazu Loose, Steuerboard vom 07.04.2015). In diesem Fall ist die Schachteldividende der T-GmbH bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der M-GmbH i.H.v. 100 Prozent zu kürzen (BFH vom 17.12.2014 – I R 39/14, DB0693427), die Gewinnausschüttung der T-GmbH kann im Organkreis „gewerbesteuerfrei“ vereinnahmt werden. M.E. gilt dies auch, wenn es sich bei der T-GmbH gleichfalls um eine Organgesellschaft handelt (mehrstufige Organschaftskette) und es bei der T-GmbH zu einer vororganschaftlichen Mehrabführung an die M-GmbH kommt (die vororganschaftliche Mehrabführung der T-GmbH gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttung an die M-GmbH). » weiterlesen
Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden – Das Urteil des BFH
Wie im Blog-Beitrag vom 22.08.2014 berichtet, eröffnet sich in Bezug auf Dividenden, die von Organgesellschaften bezogen werden, für Gewerbesteuerzwecke die Chance, die 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben zu vermeiden. Im Rahmen des in der Steuercommunity mit Spannung erwarteten Revisionsverfahrens bestätigt der BFH mit Urteil vom 17.12.2014 (I R 39/14, DB0693427) das eine effektiv 100%-ige gewerbesteuerliche Freistellung vorsehende Urteil des FG Münster. » weiterlesen
Skurrilitäten der Hinzurechnungsbesteuerung
Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als „Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen“ durch seine Brüche zum übrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. Die Komplexität der Regelungen macht diese z.T. unverständlich und unanwendbar, sodass in der Literatur die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften in Frage gestellt wird. Das AStG enthält nicht nur eine Vielzahl von Nachweis- und Dokumentationspflichten, sondern führt auch in der Anwendung teils zu skurrilen Ergebnissen. » weiterlesen
Chance zur Vermeidung der 5 %-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden
Seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens dient die von § 8b KStG vorgesehene Steuerfreistellung der von einer Kapitalgesellschaft vereinnahmten Dividenden der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei mehrstöckigen Gruppenstrukturen. Steuersystematisch zu kritisieren ist die rein fiskalisch motivierte und sich grundsätzlich auch auf die Gewerbesteuer auswirkende Fiktion pauschaler nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i.H.v. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, sodass diese effektiv nur einer 95 %-igen Steuerfreistellung unterliegen.
Für von Organgesellschaften bezogene Dividenden eröffnet sich jedoch – wenn auch nur für Gewerbesteuerzwecke – die Chance, die 5 %-ige Hinzurechnung zu vermeiden. Dies wird nunmehr durch ein Urteil des FG Münster vom 14.05.2014 – 10 K 1007/13 G gestützt. » weiterlesen
Ist der AStG-Hinzurechnungsbetrag stets gewerbesteuerpflichtig?
Die Frage ist simpel und die Antwort gerade in Outbound-Sachverhalten von elementarer Bedeutung. Denn die Hinzurechnungsbesteuerung führt im Ergebnis dazu, dass die gewerblichen Einkünfte des qualifizierten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters (z.B. einer deutschen Konzernmutter) um bestimmte passive Einkünfte ihrer niedrig besteuerten ausländischen Konzerngesellschaften – den sog. Hinzurechnungsbetrag – erhöht und diese auf das deutsche Besteuerungsniveau hochgeschleust werden. Dadurch soll die Verlagerung solcher Einkünfte ins niedrig besteuernde Ausland vermieden werden. Faktisch werden jedoch ebenso Einkünfte originärer, nicht verlagerter Auslandsfunktionen erfasst (z.B. angestammte ausländische Finanzcenter). » weiterlesen
Fiktive Dividenden – Besteuerung ohne Zufluss?
Das deutsche Steuerrecht birgt viele Überraschungen. Nach dem Außensteuergesetz (AStG) können beispielsweise Dividenden steuerpflichtig sein, die der Anteilseigner überhaupt (noch) nicht vereinnahmt hat. Besteuert wird hier also eine fiktive Dividende. Die Finanzierung einer höchst realen Steuer auf fiktive Einkünfte wird häufig nicht ganz einfach sein, da es schlicht an der erforderlichen Liquidität fehlt.
Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010
Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, geändert bzw. neu eingeführt. Mit einigen gesetzlichen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. So soll bei der Entstrickung, dem Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen die jeweilige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist das eine gesetzliche Kodifizierung von Nichtanwendungserlassen. Die folgenden Änderungen des JStG 2010 werden in der Beratungspraxis von besonderer Bedeutung sein. » weiterlesen