Gewerbesteuerfalle im BEPS-Umsetzungsgesetz

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Wenn ein steuerliches Änderungsgesetz den Zusatz „… und zur Änderung weiterer Gesetze“ trägt, ist vom Rechtsanwender höchste Aufmerksamkeit gefordert. Denn dahinter verbergen sich häufig wichtige Änderungen steuerlicher Vorschriften, die mit dem eigentlichen Gesetzestitel nur recht wenig gemein haben. Ähnlich verhält es sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 13.07.2016 (vgl. hierzu die Meldung in DB). Der recht sperrige Gesetzestitel ist bereits für sich genommen wenig aussagekräftig. Es geht in der Hauptsache um ein erstes Umsetzungspaket von Ergebnissen des BEPS-Projekts, die die EU ihrerseits im Rahmen der Amtshilferichtlinie aufgegriffen hat. Das Gesetz wird deshalb häufig verkürzt als BEPS-Umsetzungsgesetz bezeichnet. » weiterlesen

Jetzt also doch: Der AStG-Hinzurechnungsbetrag ist nicht gewerbesteuerpflichtig!

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Director Tax, PwC Düsseldorf

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Director Tax, PwC Düsseldorf

Kaum eine Grundsatzfrage bei der Anwendung des deutschen Außensteuerrechts war in jüngerer Zeit heftiger umstritten als die, ob der Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 AStG nicht nur der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegt. Diese Frage ist vor allem deshalb höchst relevant, weil die zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer in vielen Fällen Strafcharakter hat, da die ausländische „Niedrig“-Steuer (die z.B. im Fall der Niederlande immerhin 24,99 Prozent beträgt) nicht auf die Gewerbesteuer anrechenbar ist. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2013 – 16 K 2513/12 G, DB0647227, vgl. hierzu auch Graw, StR kompakt, DB0647231; vgl. auch Blog-Beitrag vom 09.04.2014) vertrat dennoch die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag mangels Anwendbarkeit etwaiger Kürzungsvorschriften in vollem Umfang auch gewerbesteuerpflichtig sei. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 11.03.2015 – I R 10/14, DB 2015 S. 1077, DB0696052) hat dies nun im Revisionsverfahren anders gesehen und ist damit der h.M. im Schrifttum gefolgt, die z.T. mit unterschiedlichen Begründungen ebenfalls zur Gewerbesteuerfreiheit des Hinzurechnungsbetrags gelangt. » weiterlesen