JStG 2022: Änderungen zum Arbeitszimmer und Homeoffice kommen – jedoch ohne Verschlechterungen!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und StBin Pauline Becker sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig

Am 02.12.2022 hat der Bundestag dem JStG 2022 in 2./3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Erfreulich sind die Anpassungen der geplanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer und dem Homeoffice. Diese ersparen der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen. Besonders erfreulich sind die Änderungen für Steuerpflichtige, denen außerhalb der eigenen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn diese können weiterhin ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen. » weiterlesen

JStG 2022: Änderungen bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitszimmer und Homeoffice geplant

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn und Melanie Ahrens (Steuerassistentin) sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Nachdem das BMF im Juli den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgelegt hat, liegt nun der Regierungsentwurf des JStG 2022 vor (vgl. BT-Drucks. 457/22). Dieser sieht erstmals gesetzliche Änderungen vor, welche den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betreffen und in einigen Fällen die Abzugsmöglichkeiten verschärfen würden. Zudem sieht der Entwurf eine Entfristung der sog. „Homeoffice-Pauschale“ und Erhöhung der derzeitigen Höchstgrenze von 600 € auf 1.000 € vor. Damit werden die Änderungen für alle Steuerpflichtigen relevant, die ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit auch zuhause ausüben. » weiterlesen

Homeoffice – The New Normal! – Betriebsstätten durch „Heimarbeit“?

StB Dr. Marco Ottenwälder ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners in Frankfurt/M. und Lehrbeauftragter an den Universitäten Bayreuth und Bamberg

Die Covid-19-Pandemie hat(te) uns mit dem Aufruf zum „Stay at home“ fest im Griff. Arbeitnehmer mussten (und müssen) daher zahlreich im Homeoffice tätig werden. Dieses disruptive Element wird sich auch künftig auf die Arbeitswelt auswirken. So erwartet nicht nur die „New Work“-Bewegung, dass der Trend zum Homeoffice auch nach der Pandemie anhalten und die Mobilität weiter zunehmen wird. Daher ist es bereits heute wichtig, sich u.a. mit den steuerlichen Folgen des Homeoffice auseinanderzusetzen. Bereits im rein inländischen Fall kann das Homeoffice zu steuerlichen Effekten (z.B. im Rahmen der gewerbesteuerlichen Zerlegung) führen, wenn eine Betriebsstätte nach deutschem Recht (z.B. im Fall eines Geschäftsführers) gegeben ist. Ergibt sich das Homeoffice auch im internationalen Kontext, können zudem erhebliche Komplexitätssteigerungen und Unsicherheiten bei der steuerlichen Einordnung auftreten. Sowohl in Bezug auf die Tatbestände als auch auf die Rechtsfolgen ist dabei stets zu trennen zwischen dem jeweils nationalen Recht und dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“). » weiterlesen

COVID-19 und Internationales Steuerrecht

StB Ann-.Kristin Lochmann, SMP, Hamburg

Weltweit arbeiten viele Menschen schon seit mehreren Wochen nicht mehr an ihrem gewohnten Arbeitsplatz, sondern im Homeoffice oder von Staaten aus, in denen sie gestrandet sind. Betroffen sind also auch grenzüberschreitende Sachverhalte – nicht nur bei Grenzpendlern, sondern auch für Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die wegen der Ausgangssperre keinen Zugang mehr zu ihrem gewöhnlichen Arbeitsort haben. Arbeiten in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat bzw. dem Heimatstaat des Arbeitgebers führt bereits in „normalen“ Zeiten zu komplexen Steuerfragen. Was aber gilt in Ausnahmezeiten wie diesen? » weiterlesen