Für inkongruente, von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttungen besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis. Diese sind auch nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, wenn eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung basierend auf einer Regelung in der Satzung zivilrechtlich wirksam ist und kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vorliegt (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014 S. 63). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH allerdings in seinem aktuellen Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich ist und die inkongruente Gewinnausschüttung trotzdem steuerlich anzuerkennen ist. » weiterlesen