Die Europäische Kommission hat weitreichende Reformen zur Umsatzsteuer angestoßen, um Steuerausfälle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexität in der Besteuerung zu verringern. Diese großen Ziele sollen erreicht werden, indem auch für den EU-grenzüberschreitenden Handel auf die Besteuerung nach dem sog. Bestimmungslandprinzip umgestellt wird. Endgültig soll es bis 2022 beim B2B-Handel keine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland der Ware und keine korrespondierende Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland mehr geben. Lokale Umsatzsteuer ist so grundsätzlich vom Leistenden zu fakturieren, an den Fiskus zu erklären und abzuführen, ggf. via One-Stop-Shop in nur einer Umsatzsteuererklärung im Ansässigkeitsstaat. Dadurch werden Registrierungs- und Erklärungspflichten im EU-Ausland und damit einhergehend immense Kosten für Unternehmer vermieden. Bis dahin ist der Weg aber noch weit. Dies betrifft vor allem auch den IT-technischen und verfahrensrechtlichen Austausch zwischen den EU-Finanzbehörden. » weiterlesen
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Vorrang der Steuerbefreiungen umgekehrt
Es gibt Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die meisten dieser Befreiungen führen dazu, dass der leistende Unternehmer keine Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, welche mit den steuerbefreiten Umsätzen direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen, so z.B. die in § 4 Nr. 8–24 UStG genannten Befreiungen. Dazu gehören im Wesentlichen Bank-, Versicherungs- und Finanzumsätze, Vermietungs- und Heilumsätze sowie weitere soziale und kulturelle Umsätze. » weiterlesen
Binnenmarkt mit kleinen Fehlern – auf die richtige USt-IdNr. kommt es an
Seit 1993 funktioniert der europäische Binnenmarkt ohne Grenzkontrollen. Eigentlich sollten damit auch die Steuergrenzen fallen. Theoretisch wäre dies ganz einfach. Ein Mehrwertsteuersystem, das Waren und Dienstleistungen ausschließlich im Herkunftsland besteuert, braucht keine Grenzkontrollen. Die Politik will aber eine Besteuerung dort, wo die Verbraucher sitzen. Eine solche Besteuerung im Bestimmungsland funktioniert aber nur, wenn man weiß, welche Waren und Dienstleistungen in andere Länder wandern. Zumindest eine virtuelle Grenze muss also bleiben. Die Mehrwertsteuer bedient sich dazu eines einfachen Tricks: Derselbe Sachverhalt wird doppelt und manchmal auch dreifach steuerlich erfasst. Wenn alles gut läuft und alle Nachweise vorliegen, reduziert sich das Ganze auf eine einmalige Besteuerung im Empfängerland. Warum denn auch einfach, wenn es … » weiterlesen