(Drohende) Nachversteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer infolge von Corona-Insolvenzen

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und RA/StB/FAStR Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich Möhrle, Partner, sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Die Corona-Krise wirkt sich auf das gesamte Wirtschaftsleben aus und wird zwangsläufig auch zu zahlreichen Insolvenzen von Unternehmen führen. Soweit für diese Unternehmen noch die sog. Nachbehaltensfrist i.S.d. § 13a Abs. 6 ErbStG aufgrund einer Schenkung oder eines Erwerbs des Unternehmens von Todes wegen läuft, kann es in Folge der Insolvenz oder Aufgabe des Unternehmens zu einer Nachversteuerung mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer kommen, obgleich das Unternehmen an Wert verloren hat oder sogar nicht mehr besteht. Für den Unternehmer in jedem Fall eine unangenehme Folgewirkung, die ihn auch in die persönliche Insolvenz treiben kann. » weiterlesen

Beenden Maßnahmen des Insolvenzgerichts bei der Organgesellschaft automatisch die umsatzsteuerliche Organschaft?

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der Organmutter eingegliedert ist. Die Organschaft beginnt automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind und endet automatisch sobald die Voraussetzungen für die Organschaft nicht mehr erfüllt sind. Werden daher bei der Organgesellschaft Maßnahmen des Insolvenzgerichts angeordnet, so stellt sich für die Steuerpflichtigen regelmäßig die Frage, ob die Voraussetzungen der Organschaft weiterhin vorliegen und wie daher in den Umsatzsteuervoranmeldungen verfahren werden soll. » weiterlesen

Keine Steuer auf Sanierungsgewinne: Ein Gebot der Stunde – kein Privileg!

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Bei jeder Insolvenz werden die Schulden in der Regel nur mit einer kleinen Quote bedient, die übrigen Schulden entfallen mit der Folge, dass ein Buchgewinn entsteht. Fielen darauf Steuern an, würde jede Rettung des Unternehmens durch Übernahme scheitern. Denn diese Steuer führt, wenn man so will, zur Anschlussinsolvenz. Sie muss erlassen werden. Bei einer „normalen“ Insolvenz entsteht diese Steuer erst gar nicht. In der Planinsolvenz überlebt jedoch das Schuldnerunternehmen als Rechtsträger. Deshalb ist das Thema relevant. » weiterlesen