Für Privatpersonen, die regelmäßig Verkäufe über eine elektronische Handelsplattform (eBay) tätigen, stellt sich nicht nur die Frage ob bzw. wann die erzielten Gewinne einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellen, sondern auch die Frage, ob die Verkäufe der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Umfang der Verkäufe die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro nachhaltig überschreitet. » weiterlesen
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Sammelauskunftsersuchen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen gehindert
Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, über die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsgüter zum Verkauf anbieten. Je häufiger solche Verkäufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Umsätzen partizipiert grundsätzlich auch das FA über die USt, wenn die Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation für den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelmäßig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Umsätze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelmäßig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtmäßig ist, war dann auch Gegenstand einer jüngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15/12, DB0600503). » weiterlesen
3, 2, 1 – meins… – Umsatzsteuer bei „Privatverkäufen“ über eBay
3, 2, 1 – meins. Das mag sich ein Ehepaar gedacht haben, das von November 2001 bis Juni 2005 erkleckliche Einnahmen aus dem Verkauf von mehr als 1200 Gebrauchtgegenständen über die Internetplattform ‚eBay‘ erzielte. Es handelte sich im Wesentlichen um in vielen Jahren gesammelte Puppen und Teddybären, die bei den jeweiligen Käufern ein neues zu Hause fanden. Das lukrative „Hobby“ führte über die Jahre zu steigenden Erlösen je Verkaufsvorgang. Die Gesamterlöse stiegen von zunächst gut 1000 € (2001), über 25.000 € (2002), dann 28.000 € (2003), 21.000 € (2004) auf knapp 35.000 € im ersten Halbjahr 2005. Nicht schlecht für Puppen und Teddybären! Die Eheleute zahlten keine Umsatzsteuer. Auch bei der Einkommensteuer wurde das lukrative Geschäft nicht erklärt. Die 1939 und 1941 geborenen Eheleute, in den Streitjahren also bereits im pensionsfähigen Alter, hätten, so ihre Argumentation, diese und andere gebrauchte Haushaltsgegenstände nicht mehr benötigt. Das mag angesichts des Alters der Eheleute einleuchtend erscheinen: was sollen über 60-jährige Eheleute mit so vielen Puppen und Teddybären anfangen? » weiterlesen