Erträge aus Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) unterliegen bei den Anlegern der sog. transparenten Besteuerung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Investmentfonds die Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig gegenüber den Anlegern bekannt macht und im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 5 Abs. 1 InvStG). Kommt ein Investmentfonds den Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten nicht nach und handelt es sich dabei nicht um einen Spezial-Investmentfonds (sog. intransparenter Fonds), wird der Anleger in Bezug auf seine Investmentanteile pauschal besteuert (§ 6 InvStG). Danach muss der Anleger sämtliche Ausschüttungen, den sog. Zwischengewinn und einen Mehrbetrag von 70 Prozent der Wertsteigerung (d.h. der positiven Differenz zwischen dem letzten und dem ersten Rücknahmepreis des Investmentanteils) versteuern, mindestens jedoch einen Betrag von 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises.
Obwohl die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsplichten sowie die Pauschalbesteueurung formal gleichermaßen für ausländische wie inländische Investmentfonds gelten, wurde die Vereinbarkeit der Pauschalbesteueurung mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) seit Längerem bezweifelt und beschäftigte bereits mehrfach deutsche Gerichte. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 entschied der EuGH (EuGH vom 9. Oktober 2014 – Rs. C-326/12, van Caster = DB0681342), dass die Pauschalbesteueurung gemäß § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße und folglich europarechtswidrig sei. » weiterlesen