
StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg
Im Zuge des „JStG 2020“ wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen geändert, allerdings kann dies die (berechtigte) Verärgerung der Anleger über die Regelung nicht reduzieren. Denn die bereits durch das „JStG 2019“ eingefügte Regelung der „zeitlichen gestreckten Verlustnutzung“ bleibt im Wesentlichen – trotz der geäußerten Kritik und geforderten Aufhebung der Regelung – bestehen, erhöht wurde lediglich der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 €. Darüber hinaus wurde § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zuungunsten der Steuerpflichten angepasst. » weiterlesen