Die Finanzgerichtsordnung (FGO) legt fest, dass der BFH wie jedes Finanzgericht einen Präsidenten haben muss. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht das Gericht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Auch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geht davon aus, dass die Gerichte einen Präsidenten haben. Der Präsident ist geborenes Mitglied des Gerichtspräsidiums (§ 21a GVG) neben weiteren Mitgliedern, die nach § 21b GVG gewählt werden müssen. Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und die Geschäftsverteilung. Der Präsident bestimmt selbst, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt (§ 21e Abs. 1 Satz 3 GVG ). Doch der BFH hat derzeit keinen Präsidenten. » weiterlesen