Das Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG umfasst generell Wirtschaftsgüter im Gesamthandvermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus können auch Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter Betriebsvermögen darstellen (sog. Sonderbetriebsvermögen – „SBV“). Konkret trifft dies auf Wirtschaftsgüter zu, die entweder dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen (SBV I), oder solche, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters eingesetzt werden (SBV II). Zum SBV II gehören ggf. auch die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, wenn diese die Gesellschafterstellung des Kommanditisten dadurch stärken, dass sie für die KG wirtschaftlich vorteilhaft sind (z.B.: der Vertrieb erfolgt durch die Komplementär-GmbH) oder dadurch, dass sie den Einfluss des Kommanditisten auf die KG steigern (typischerweise durch einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG). Hat die GmbH & Co. KG einen eigenen Geschäftsbetrieb, muss entschieden werden, aus welchen Gründen die Anteile vorwiegend gehalten werden. Der BFH urteilte jetzt (Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, DB 2022 S. 574), dass hierfür – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Sicht des Kommanditisten entscheidend ist. Auch für den Fall, dass eine GmbH & Co. KG ausschließlich aus Komplementär-GmbH und Kommanditist besteht, seien die Komplementär-Anteile nicht zwingend SBV II. » weiterlesen
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„Wert ist der Wert ist der Wert …“ – Zur praktischen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
Wer sich mit Unternehmensbewertung befasst, weiß, dass es „den“ richtigen Wert eines Unternehmens nicht gibt. Lediglich die Finanzverwaltung, und manchmal auch die Finanzgerichte, scheinen immer den „richtigen“ Wert einer Kapitalbeteiligung zu kennen. Unschön ist dabei, dass insbesondere bei Managementbeteiligungen solche Bewertungsfragen immer zu Lasten des Steuerpflichtigen beantwortet werden. Der BFH sollte dieser Praxis deutlichere Grenzen setzen. » weiterlesen