Die Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerlich „begünstigt“. Entsprechendes gilt im Fall einer Übertragung von Todes wegen. Eine Begünstigung in Form einer vollständigen Vermeidung von Schenkungsteuer ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzungen für eine begünstigte Schenkung sind u. a. eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers in Höhe von mehr als 25% am Nennkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Mindestbeteiligung, § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) und ein „Behalten“ der schenkweise erworbenen Anteile durch den Beschenkten für fünf oder sieben Jahre (Behaltensfrist, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG). Wird die Behaltensfrist verletzt, kommt es (nachträglich) zu einem (anteiligen) Wegfall der Begünstigung (Nachversteuerung).