American Depositary Receipts („ADR“) sind von einer US-Depotbank emittierte und in US-Dollar notierte, zertifikatsähnliche Wertpapiere, die eine näher festgelegte Anzahl von Aktien einer außerhalb der USA ansässigen Aktiengesellschaft verbriefen. Die den ADR zugrunde liegenden Aktien werden bei einer Verwahrstelle der Depotbank („Custodian“), regelmäßig einer im Sitzstaat der referenzierenden Aktiengesellschaft ansässigen Tochtergesellschaft der Depotbank, hinterlegt. Zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien soll nach den Depotverträgen regelmäßig die Depotbank sein. Deutschen und anderen außerhalb der USA ansässigen Aktiengesellschaften wird durch die Ausgabe von ADR der Zugang zu US-amerikanischen Börsen erleichtert. Durch eine besondere Form von ADR („Pre-Release ADR“ – häufig auch als sog. „Phantom-Aktien“ bezeichnet) soll aktuellen Berichten zufolge die unrechtmäßige Erstattung von Quellensteuer ermöglicht worden sein. Als unmittelbare Folge hat das BMF nun die Anforderungen zur Erteilung einer Steuerbescheinigung erhöht. » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Kapitalertragsteuer
§ 50d Abs. 3 EStG endgültig europarechtswidrig
Im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) auf Dividendenerträge versagt, wenn sie nicht die erheblichen Substanzerfordernisse der Regelung erfüllen. Zu dieser Regelung hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1261217) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 (anwendbar bis 2011) gegen EU-Recht verstößt (vgl. hierzu Sumalvico, Steuerboard vom 17.01.2017). Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Rs. C-440/17, RS1275119) hat der EuGH nun auch die Europarechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung festgestellt. Entscheidender Grund hierfür ist erneut der unwiderlegbare pauschale Missbrauchsvorwurf der Regelung ohne vorausgehende Einzelfallprüfung. » weiterlesen
Das neue BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG in einem Wort zusammengefasst: Ungenügend!
Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375%). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375%. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft und die entsprechende Umleitung der Dividende kann die Belastung mit deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) vermieden oder zumindest reduziert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Quellensteuerentlastungen in Deutschland jedoch nicht gewährt. Das BMF hat sich jüngst dazu geäußert, wie mit der Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften umzugehen ist. » weiterlesen
25% oder 1,5% Steuer auf Inlandsdividenden? Das ist hier die Frage!
Die mit großer Spannung erwartete, am 04.04.2018 veröffentlichte BFH-Entscheidung I R 58/15 (DB 2018 S. 804) kann große praktische Bedeutung haben – so hoffen die einen und befürchten die anderen. Nach der Entscheidung mag das Schicksal des § 50d Abs. 3 EStG „auf dem Spiel stehen“. Bestenfalls droht „nur“ dessen Verschärfung? Vielleicht öffnete der BFH aber auch die Schleusen in ein ganz anderes Fahrwasser. » weiterlesen
EuGH: Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig
Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1260132) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 gegen EU-Recht verstößt. Die Analyse der Entscheidungsgründe führt zu der Schlussfolgerung, dass auch die aktuelle, mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getretene Fassung des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig sein muss. » weiterlesen
Verstoßen die Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG gegen EU-Recht?
Im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge versagt, wenn sie keine angemessene Substanz nachweisen können. Die bereits im Jahr 2012 aufgrund europarechtlicher Bedenken neugefasste Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchlichen Gestaltungen entgegenwirken, die zu Steuervorteilen führen, die durch die Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften in EU/DBA-Staaten erlangt werden (sog. Treaty Shopping). » weiterlesen
Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum-Geschäften zur Vermeidung einer steuerlichen „Bananenrepublik“
Bei Cum/Cum-Geschäften, die in Form des Aktienkaufs oder der Wertpapierleihe vorgenommen wurden, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, ob wirtschaftliches Eigentum gem. § 39 Abs. 2 AO auf den Erwerber bzw. den Entleiher übergegangen ist oder nicht. Sollte das wirtschaftliche Eigentum übergegangen sein, kommt es wiederum auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO vorliegt. Sollte das wirtschaftliche Eigentum nicht übergegangen sein oder die Zurechnung der Dividenden wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs versagt werden, ist auch die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu versagen. Das kann gravierende finanzielle Auswirkungen für Banken in Deutschland haben, soweit diese als Entleiher oder kurzfristiger Erwerber agiert haben (zum Ganzen vgl. Spengel, DB1224506). » weiterlesen
Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten – Bestandsschutz für Altbestand?
Mit Einführung der sogenannten „Abgeltungsteuer“ ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen völlig neu geregelt. Die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der pauschalen KapESt durch die Kreditinstitute soll abgeltende Wirkung haben. Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen im Regelfall nicht mehr der Teil der Veranlagung sein.
Neuerungen gab es in diesem Zusammenhang auch bei Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren. Diese unterliegen seit 2009 unabhängig von der Haltedauer stets der Besteuerung. Ausgenommen sind vom Grundsatz her alle „Altbestände“, also Wertpapiere, die vor dem 31. 12. 2008 erworben wurden. Ausnahmen hiervon betreffen vor allem die sogenannten Finanzinnovationen (wie z.B. Garantiezertifikate oder auch Zerobonds). Diese unterlagen bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer bei Verkauf, Einlösung oder Endfälligkeit der Besteuerung nach § 20 EStG a. F.
So der in der Theorie einfache Grundsatz. In der Praxis ist aber die Entscheidung, welche steuerlichen Konsequenzen bei dem jeweiligen Wertpapier zu ziehen sind, nicht immer eindeutig. So herrscht z. B. Uneinigkeit, ob bestimmte Wertpapiere unter die Bestandsschutzregeln für Altbestände fallen oder nicht. Aktuelles Beispiel ist die steuerliche Behandlung von obligationsähnlichen Genussrechten. Diese zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass mit ihnen keine Beteiligung am Liquidationserlös einer Gesellschaft verbunden ist. BFH und BMF hatten kürzlich Gelegenheit, ihre jeweilige Auffassung zur Besteuerung dieser Wertpapiere darzulegen. » weiterlesen