Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Counsel bei Becker Büttner Held, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. „Einbringungsgewinn II“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer – vollumfänglichen – Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die Änderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben. » weiterlesen

EuGH: Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig

RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1260132) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 gegen EU-Recht verstößt. Die Analyse der Entscheidungsgründe führt zu der Schlussfolgerung, dass auch die aktuelle, mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getretene Fassung des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig sein muss. » weiterlesen

Vollumfängliche Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns im Inbound-Fall

StB Dr. Thomas Loose, Partner, PwC New York

Wenn eine ausländische Körperschaft inländische Kapitalgesellschaftsanteile veräußert, wird der Veräußerungsgewinn in vielen Fällen infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Quellenstaat Deutschland ausgenommen. Der BFH hat mit einem am 25.10.2017 veröffentlichten Urteil vom 31.05.2017 (I R 37/15, RS1252965) entgegen weitverbreiteter Beratungspraxis, Handhabung durch die Finanzverwaltung und dem erstinstanzlichen Urteil (FG Hessen vom 28.04.2015 – 4 K 1366/14) entschieden, dass eine inländische Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Inbound-Fall auch ungeachtet einer abkommensrechtlichen Freistellung ausscheidet. » weiterlesen

Gewerbesteuerliche Unternehmensidentität im Fall der Betriebseinbringung durch eine Kapitalgesellschaft

RA Delia Maria Palenker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das gewerbesteuerliche Schicksal vortragsfähiger Gewerbeverluste ist seit Längerem für die Konstellation umstritten, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb in eine gewerbliche Personengesellschaft einbringt. Anfang des Jahres hat sich mit dem FG Baden-Württemberg erstmals auch die Rechtsprechung zu der Kontroverse geäußert (Urteil vom 30.01.2017 – 10 K 3703/14, EFG 2017 S. 1604 ff.). Die aktuell gegen die Entscheidung beim BFH anhängige Revision (I R 35/17) verspricht in absehbarer Zeit höchstrichterliche Klärung für den Rechtsanwender. » weiterlesen

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Bestimmung eines missbräuchlichen Mantelkaufs anhand der 25%-Grenze ist verfassungswidrig

StB/Dipl.-Kfm.  Dr. Hans Weggenmann, Geschäfts-führender Partner bei Rödl & Partner

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11, RS1239057) die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Verlustabzug bzw. -untergang bei Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 eine rückwirkende Neuregelung für die Veranlagungszeiträume 2008-2015 vorzunehmen. Die Entscheidung unterstreicht zwei wesentliche Grundsätze der Besteuerung: das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie das Willkürverbot. » weiterlesen

Antragsfrist beim Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG

RA Isabella Denninger, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Rückgewähr von Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung, wenn der Gesellschafter lediglich hingegebene Vermögenssubstanz zurückerhält. Dieser Grundsatz gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2006 auch für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, § 27 Abs. 8 KStG. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die leistende Körperschaft einen Antrag stellt. Dieser ist nach amtlich vorgeschrieben Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist, zu stellen. In diesem Zusammenhang stellt sich für den deutschen Berater zur Vermeidung der Gewinnausschüttungsfiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG die Frage, ob die etwaige versäumte Frist des § 27 Abs. 8 Satz 4 nach § 109 AO verlängerbar ist bzw. Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist oder, ob jene Frist aufgrund Verstoßes gegen die EU-Grundfreiheiten gar nicht erst einzuhalten ist. Dieser Frage gingen jüngst das FG Köln mit Entscheidung vom 15.02.2017 (2 K 803/15, rechtskräftig) sowie das FG München mit Entscheidung vom 22.11.2016 (6 K 2548/14, rechtskräftig) nach. Das Urteil des FG Köln, das im Sachverhalt dem des FG München ähnlich ist, wird im Folgenden näher betrachtet. » weiterlesen

Erbschaft als Betriebseinnahme bei GmbH

RA/StB Dipl.-Kfm. Dr. Thomas Curdt, LL.M., Kapp, Ebeling & Partner mbB, Hannover

Wird eine GmbH als Erbe eingesetzt, stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen aus ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht. In einem interessanten Urteil hat sich der BFH (BFH vom 06.12.2016 – I R 50/16, DB 2017 S. 285) mit dem Verhältnis beider Steuerarten zueinander beschäftigt. » weiterlesen

Erfreuliche Begünstigungen für Aktien im Bestand der mittelständischen Holding ab 2017

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechtsanwaltsgesellschaft und TAXGATE Steuerberatungsgesellschaft, beide Stuttgart

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, audit law Rechts-anwaltsgesell-schaft und TAXGATE Steuer-beratungs-gesellschaft, beide Stuttgart

Im Grunde geht es dem Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ (zum RefE vgl. Schreiber, DB 2016 S. 1456 sowie Benz/Böhmer, DB 2016 S. 1531) wieder einmal um das Stopfen echter oder vermeintlicher Steuerlücken. Die mögen bei einigen Unternehmen durch Veräußerungsgeschäfte mit Verlust auch genutzt worden sein. Dagegen richtet sich die Gesetzesänderung. Gleichwohl kann sich für eine Holding in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft die vom Bundestag in 2./3. Lesung am 01.12.2016 beschlossene Änderung sehr günstig auswirken. Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 16.12.2016 zustimmen. Etwas versteckt findet sich darin eine wichtige Erleichterung für die Kapitalanlage in mittelständischen Holdingstrukturen. » weiterlesen