Das BMF hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (IV C 2 – S 2750-a/11/10001, DB0645271) das bisherige Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften aus 2000 ersetzt. Während von den Beteiligungsverhältnissen abweichende, inkongruente Gewinnausschüttungen nach den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen nur im Ausnahmefall steuerlich anerkannt werden sollten, sollen entsprechende Gestaltungen nunmehr – entsprechend der ständigen Rechtsprechung – im Grundsatz anerkennungsfähig sein. Als Grenze für die steuerliche Anerkennung seien jedoch die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu beachten. Konkretisierungen diesbezüglich enthält das BMF-Schreiben allerdings nur sehr eingeschränkt, so dass in der Praxis weiterhin Unsicherheiten verbleiben. » weiterlesen
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Keine steuerneutrale Finanzierung von Ausschüttungen durch unterjährige Einlagen
Die Frage ist einfach und wird häufig gestellt: Kann die Leistung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückgewähr steuerneutral erfolgen oder ist sie als Gewinnausschüttung steuerpflichtig? Die Antwort auf diese Frage ist weniger einfach, wie ein Blick in die komplexe Norm des § 27 KStG zeigt. Kern dieser Regelung ist das steuerliche Einlagekonto, das als reine Rechengröße dazu dient, die nicht steuerpflichtige Einlagenrückgewähr von der steuerpflichtigen Gewinnausschüttung abzugrenzen. Letztlich entscheidet vor allem der Bestand des steuerlichen Einlagekontos darüber, ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft (i) dem KapESt-Abzug unterliegen und (ii) beim vereinnahmenden Gesellschafter steuerpflichtig oder steuerneutral sind. » weiterlesen
Es kann nur eine geben – Zum „Highlander-Prinzip“ zwischen verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer
Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugleich SchenkSt auslösen? Vom Reichsfinanzhof wurde diese Frage noch eindeutig verneint: Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter könnten vGA, nicht aber zugleich schenkungsteuerpflichtig sein (RFH-Urteil vom 21. 1. 1943 – III e 38/41, RStBl. 1943 S. 589). Große Unruhe brachte allerdings vor einigen Jahren ein obiter dictum des II. Senats des BFH, wonach eine vGA möglicherweise zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person qualifiziert werden könnte (BFH-Urteil vom 7. 11. 2007 – II R 28/06, DB 2008 S. 509). Diese Sichtweise nahm die Finanzverwaltung dankbar auf und vertrat fortan die Ansicht, dass eine vGA als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den begünstigten Gesellschafter oder die begünstigte nahestehende Person schenkungsteuerpflichtig sein kann (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 20. 10. 2010 – 3 – S 3806/75, BStBl. I 2010 S. 1207 = DB0394007; sowie vom 14. 3. 2012 – 3 – S 380.6/84, BStBl. I 2012 S. 331). Diese Sichtweise wurde auch von zwei FG geteilt. Nun hat der II. Senat mit der durch ihn selbst verursachten Unsicherheit aufgeräumt und mit Urteil vom 30. 1. 2013 (II R 6/12, DB0583833) klargestellt, dass es jedenfalls im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter zwar vGA, nicht aber zugleich freigebige Zuwendungen geben könne. » weiterlesen
Unbeschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland setzt (allein-)vertretungsberechtigte Geschäftsführer oder beherrschende Gesellschafter im Inland voraus
In etwa 80 Jahren setzten sich Finanzgerichte rund 100 Mal mit der Frage auseinander, ob der Ort der Leitung einer Gesellschaft sich an einem anderen Ort als jenem befand, den die Gesellschaft ihrer in- oder ausländischen Besteuerung zugrunde legte. In Fällen mit Auslandsbezug ging es i. d. R. darum, dass im Inland steuerpflichtige beherrschende Gesellschafter durch Zwischenschaltung von ausländischen Gesellschaften das Ziel verfolgten, eine ansonsten unstreitige inländische Besteuerung zu vermeiden oder zumindest hinauszuschieben. Dafür war Voraussetzung, dass der „Ort der Geschäftsleitung“ der ausländischen Gesellschaft tatsächlich auch im Ausland lag. Das war oft fraglich, weil
• entweder die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen ihre Geschäftsführungsaufgaben überwiegend oder nur vom Inland aus wahrgenommen haben,
• und/oder inländische beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführern dauernd direkt oder indirekt über Unterbevollmächtigte vorschrieben, wie sie die ihnen rechtlich obliegende „laufende Geschäftsführung“ auszuüben hätten; in einem solchen Fall wird von faktischer Geschäftsführung durch andere als die gesetzlichen Vertreter gesprochen. » weiterlesen
Während der Liquidation nicht zurückgeführte Verbindlichkeiten führen nicht zu einem steuerpflichtigen Verzichtsgewinn
Das Urteil des FG Köln vom 6. 3. 2012 (13 K 3006/11, DB0479622) ist Anlass, das Thema nachrangiger (Gesellschafter-)Darlehensforderungen, die bei Liquidation ausfallen, noch einmal aufzugreifen. In Krisenzeiten geht es um ein praktisch relevantes Thema der täglichen Beratungspraxis, nämlich um die Frage, ob ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, wenn im Zuge der Liquidation zumeist mit Rangrücktritt versehene Darlehen gegenüber einer Schuldnergesellschaft mangels ausreichendem Vermögen nicht zurückgeführt werden können. Das Urteil ist erfreulich deutlich. Es lässt hoffen, dass unsägliche Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nunmehr wirtschaftlich vernünftig zu Ende gebracht werden. » weiterlesen
Ist die Einbringung eines geerbten Kommanditanteils in eine KapGes. gegen zusätzliche Gewährung einer anderen Gegenleistung innerhalb der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist „nachsteuerschädlich“?
Die Vererbung von Betriebsvermögen (z. B. Kommanditanteil an gewerblicher GmbH & Co. KG) ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine vollständige Vermeidung von ErbSt ist möglich. Entsprechendes gilt im Fall einer Schenkung von Betriebsvermögen (sog. Vollverschonung). Voraussetzung für die Begünstigung ist u. a., dass der Erbe das von Todes wegen erworbene Betriebsvermögen innerhalb einer (fünf- oder siebenjährigen) Behaltensfrist nicht veräußert (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Verstößt der Erbe gegen die Behaltensfrist, kommt es – vereinfacht dargestellt – zu einer (anteiligen) nachträglichen Besteuerung (Nachsteuer). Kein Verstoß gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn der Erbe seinen Kommanditanteil innerhalb der Behaltensfrist nach den Regeln des UmwStG in eine KapGes. (z. B. GmbH) einbringt (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). » weiterlesen
Erwerb einer Immobilien-KapGes.: Vermeidung von GrESt durch Nutzung einer „Ringbeteiligung“
Der Erwerb von mind. 95% der Anteile an einer KapGes., zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört (z. B. Immobilien-GmbH), unterliegt der GrESt (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Die einer (geplanten) Transaktion anhaftende GrESt-Belastung stellt regelmäßig eine Realisierungshürde dar, eine Transaktionsstrukturierung erfolgt stets auch mit dem Ziel einer GrESt-Minimierung oder -vermeidung. Eine Möglichkeit, die Entstehung von GrESt bei einem Erwerb sämtlicher Anteile an einer Immobilien-GmbH zu vermeiden, könnte mit Blick auf eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des FG Köln die Nutzung einer „Ringbeteiligung“ sein (FG Köln, Urteil vom 30. 11. 2011 – 5 K 1542/09, DB0481055, Rev. nicht zugelassen; Nichtzulassungsbeschwerde wohl anh., Az. des BFH: II B 5/12). » weiterlesen
Die schenkungsteuerpflichtige Sanierung
Keine Entwarnung durch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 3. 2012
„Zwischen fremden Dritten schenkt man sich nichts“. Diese im Rechtsverkehr vorherrschende Grundüberzeugung gilt für die SchenkSt spätestens ab Einführung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 13. 12. 2011 nicht mehr. Mit § 7 Abs. 8 ErbStG hat der Gesetzgeber nicht nur eine Vorschrift geschaffen, mit der – wie es der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention entsprach – disquotale Einlagen von sich nahestehenden Gesellschaftern der SchenkSt unterworfen werden können. Da eine Bereicherungsabsicht des Leistenden mit Rücksicht auf die in der Vorschrift enthaltene gesetzliche Fiktion nicht erforderlich ist, können auch Konstellationen zwischen fremden Dritten der SchenkSt unterliegen, in denen es vollkommen offensichtlich ist, dass sich die Parteien nichts schenken wollen, bzw. in denen die Empfänger zum Teil gar nicht wissen, dass ihnen etwas geschenkt wird. Dies betrifft insbesondere auch Sanierungsfälle. Mit dem am 14. 3. 2012 veröffentlichten Anwendungserlass der Finanzverwaltung waren Hoffnungen auf eine praxistaugliche Verwaltungsauffassung verbunden. Diese Hoffnungen wurden leider größtenteils enttäuscht. » weiterlesen