Zur schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Begünstigung im Fall einer Kapitalerhöhung

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Die Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerlich „begünstigt“. Entsprechendes gilt im Fall einer Übertragung von Todes wegen. Eine Begünstigung in Form einer vollständigen Vermeidung von Schenkungsteuer ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzungen für eine begünstigte Schenkung sind u. a. eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers in Höhe von mehr als 25% am Nennkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Mindestbeteiligung, § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) und ein „Behalten“ der schenkweise erworbenen Anteile durch den Beschenkten für fünf oder sieben Jahre (Behaltensfrist, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG). Wird die Behaltensfrist verletzt, kommt es (nachträglich) zu einem (anteiligen) Wegfall der Begünstigung (Nachversteuerung).

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Doppelbesteuerung von Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen?

In Zeiten knapper Haushalte ergreift die Finanzverwaltung gern jeden sich bietenden Strohhalm zur Kassensanierung. Einen solchen hat der Fiskus in einigen BFH-Urteilen zur Frage der schenkungssteuerrechtlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter und/oder den Gesellschaftern nahestehenden Personen erkannt. Im Wege eines bisher durch die Steuerliteratur kaum beachteten Erlasses vom 20. 10. 2010 (BStBl. I 2010 S. 1207) haben die obersten Finanzverwaltungen der Länder einerseits die diesbezüglich geltenden Regelungen in Abschnitt 18 ErbStR aufgehoben und andererseits eine Reihe sehr weit reichender Änderungen zur schenkungssteuerrechtlichen Einordnung von disquotalen Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen in die Erbschaftssteuer-Hinweise (H 18 ErbStH) aufgenommen. » weiterlesen

Behandlung von Besserungsscheinen nach Anteilsübertragung

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partner, München

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, so führt dies in Höhe des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693): Soweit die Forderung werthaltig ist, ist der Forderungsverzicht steuerneutral bei der Gesellschaft als Einlage und beim Gesellschafter als Erhöhung der Anschaffungskosten für die Beteiligung zu behandeln. Soweit die Forderung nicht werthaltig ist entsteht bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann gegen einen laufenden Verlust unbeschränkt und gegen einen Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnet werden. » weiterlesen

Lehrstück zum Missbrauch bei Spaltung von Kapitalgesellschaften

StB Richard Engl, Partner bei Pöllath+Partners, München

Das Umwandlungssteuerrecht sollte der Wirtschaft ermöglichen, die Struktur von Unternehmungen im Zeitablauf wechselnden Anforderungen ohne wesentliche Steuerbelastungen anzupassen. Dabei muss der Unternehmer auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung vertrauen, das heißt, diese erst einmal verstehen können. Was aber, wenn eine Gesetzesfassung unverständlich ist, sich Auslegungen durch Literatur oder FinVerw gar nicht aus dem Wortsinn erschließen, er keine verbindliche Auskunft von der FinVerw erhält und sein StB ihm sagt, die zukünftige Auslegung durch die Gerichte sei wegen deren Bindung an den Wortlaut höchst fraglich? Dann erhält der Unternehmer „Steine statt Brot“. » weiterlesen

Rückwirkende Verschärfung der Stille Reserven-Klausel des § 8c KStG durch das Jahressteuergesetz 2010?

RA/FAStR/StB Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Ein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerb von mehr als 25% bzw. mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft durch einen Erwerber führt im Grundsatz zu einem (steuerlichen) Untergang nicht genutzter Verluste oder eines Zinsvortrags der Gesellschaft (§ 8c Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG). Der Kauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder die Anteilsübertragung im Rahmen einer Umstrukturierung kann somit zu einem erheblichen Steuerschaden der Gesellschaft führen (schädlicher Beteiligungserwerb). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei zahlreichen Unternehmen in Folge der zurückliegenden Wirtschaftskrise Verlustvorträge bestehen, kommt der Vorschrift bei der steuerlichen Strukturierung einer Unternehmensakquisition oder -umstrukturierung erfahrungsgemäß zentrale Bedeutung zu. Dabei kann Ansatz für eine „richtige“ Strukturierung die Nutzung der Stille Reserven-Klausel des § 8c KStG sein (§ 8c Abs. 1 Satz 6 – 8 KStG). » weiterlesen

Bundesverfassungsgericht erklärt rückwirkende Besteuerung von bestimmten Anteilsveräußerungen für verfassungswidrig

WP StB Dr. Lutz Schmidt, Partner bei Noerr LLP in Düsseldorf

Das BVerfG hat in der vergangenen Woche eine Entscheidung veröffentlicht, mit der es die rückwirkende Besteuerung von bestimmten Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig erklärt hat (Beschluss vom 7. 7. 2010 – 2 BvR 748/05, u. a., DB0363406). Aus der Entscheidung ergeben sich ggf. massive Auswirkungen bezüglich des Umfangs der Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. » weiterlesen

Die Ein-Personen-LLC

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partners, München

Im amerikanischen Rechtsverkehr wird zunehmen die Rechtsform einer Limited Liability Company („LLC“) verwendet, eine Gesellschaftsform, die die Besonderheit aufweist, dass sie nach amerikanischem Zivilrecht eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft darstellt, im amerikanischen Steuerrecht jedoch regelmäßig als Personengesellschaft behandelt wird. Sie verbindet in diesem Fall den gesellschaftsrechtlichen Vorteil der kapitalistischen Haftungsbegrenzung mit den steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft (steuerliche Transparenz). » weiterlesen

Einlagenrückgewähr durch ausländische Kapitalgesellschaften – zur Vereinfachung Substanzbesteuerung?

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Dieses Thema ist seit Jahren ein Dauerbrenner; gerät es einmal kurzzeitig aus dem Gedächtnis, wartet es nur darauf, bei nächster Gelegenheit wieder in den Fokus der Diskussion zu rücken. Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft Einlagen (außer Nennkapital), etwa aus der Kapitalrücklage, an ihre Anteilseigner zurück, ist die Einlagenrückgewähr grundsätzlich steuerfrei; lediglich zeitliche Verschiebungen können sich aus der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge (ausschüttbarer Gewinn zuerst) ergeben. » weiterlesen