Der BFH hat mit Urteil vom 08.12.2021 (I R 30/19) entschieden, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a.F. ist. Nach diesem Urteil ist § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a.F. (heutiger § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) nicht dahingehend auszulegen, dass die Besteuerung von stillen Reserven in Geschäftsanteilen aufgrund einer unentgeltlichen Anteilsübertragung auf einen beschränkt Steuerpflichtigen unterbleibt, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Damit findet § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a.F. (heutiger § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) unabhängig vom Umfang der (tatsächlichen) deutschen Besteuerungsrechte Anwendung, soweit die in der Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen. » weiterlesen
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Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen gem. § 17 EStG – Voraussetzungen für steuerlichen „Step-Up“ im Zuzugsfall
Halten Steuerpflichtige in ihrem Privatvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent, so unterliegen sie im Veräußerungsfall den Regelungen des § 17 EStG und dem Teileinkünfteverfahren. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt dabei vereinfachend durch Abzug der historischen Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BFH hat nun erstmals einen Fall zu den Voraussetzungen einer Erhöhung der Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG entschieden (Urteil vom 26.10.2021 – IX R 13/20, DB 2022 S. 305). » weiterlesen
Koordinierter Erlass der obersten Finanzbehörden klärt wichtige Zweifelsfragen zur Poolvereinbarung
Kapitalgesellschaftsanteile unterliegen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der betreffenden Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war. Diese Mindestbeteiligungsquote ist seitens des Gesetzgebers vor allem für Gesellschafter von Familiengesellschaften als zum Teil unüberwindbare Hürde angesehen worden, da bereits nach nur wenigen Erbgängen eine erhebliche Zersplitterung einer Beteiligung gegeben sein kann. » weiterlesen