Für alle Kapitaleinkünfte, die an im Inland kirchensteuerpflichtige Personen fließen, gilt seit dem 1. Januar 2015 das neue Kirchensteuerabzugsverfahren. Damit wird das bis dahin geltende Antragsverfahren, das lediglich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute betroffen hatte, durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt, das zwingend für alle Stellen gilt, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen erbringen – insbesondere auch für Kapitalgesellschaften (Änderung des § 51a Abs. 2c EStG). » weiterlesen