Die Europäische Kommission hat weitreichende Reformen zur Umsatzsteuer angestoßen, um Steuerausfälle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexität in der Besteuerung zu verringern. Diese großen Ziele sollen erreicht werden, indem auch für den EU-grenzüberschreitenden Handel auf die Besteuerung nach dem sog. Bestimmungslandprinzip umgestellt wird. Endgültig soll es bis 2022 beim B2B-Handel keine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland der Ware und keine korrespondierende Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland mehr geben. Lokale Umsatzsteuer ist so grundsätzlich vom Leistenden zu fakturieren, an den Fiskus zu erklären und abzuführen, ggf. via One-Stop-Shop in nur einer Umsatzsteuererklärung im Ansässigkeitsstaat. Dadurch werden Registrierungs- und Erklärungspflichten im EU-Ausland und damit einhergehend immense Kosten für Unternehmer vermieden. Bis dahin ist der Weg aber noch weit. Dies betrifft vor allem auch den IT-technischen und verfahrensrechtlichen Austausch zwischen den EU-Finanzbehörden. » weiterlesen
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Konsignationslager: umsatzsteuerliche Direktlieferung trotz Zwischenlagerung
Trotz Zwischenlagerung liegen Direktlieferungen aus dem Ausland nach Deutschland vor und ein Konsignationslager in Deutschland bleibt aus umsatzsteuerlicher Sicht unberücksichtigt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung zum Lager feststeht. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 20.10.2016 zur Behandlung von Lieferungen über Konsignationslager (V R 31/15, RS1227269). Damit bestätigt der BFH die in den letzten beiden Jahren zu diesem Thema ergangenen Finanzgerichtsurteile. Der BFH widerspricht insofern auch der undifferenzierten Auffassung der Finanzverwaltung. So mancher ausländische Lieferant wird dies begrüßen, da er sich dadurch ggf. eine Registrierung und entsprechende Kosten in Deutschland erspart. » weiterlesen