Die globale Mindestbesteuerung – Auswirkungen auf Unternehmen und was es nun zu tun gilt

Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M., ist Partner, Dr. Jenny Broekmann ist Senior Associate in der Praxisgruppe Steuern von Morrison & Foerster LLP in Berlin.

Die OECD hat im Dezember 2021 Mustervorschriften für die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Die Regeln gelten ab 2023 und müssen bis dahin von 137 Staaten, die der Mindestbesteuerung zugestimmt haben, in nationales Recht umgesetzt werden. Für deutsche, international agierende Konzernunternehmen sind die praktischen Auswirkungen erheblich. Neben der höheren Steuerlast ist auch der administrative Aufwand nicht zu unterschätzen. Angesichts des ambitionierten Zeitplans der OECD bleibt nur noch wenig Zeit, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. » weiterlesen

BFH stellt Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften klar

RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P Pöllath und Partners, München

RA Stephan H. Schmidt, Dipl.-Fw. (FH), P+P Pöllath und Partners, München

Mit Urteil vom 06.04.2016 (V R 6/14, DB 2016 S. 1412) hat der BFH klargestellt, inwieweit Holdinggesellschaften, die auch wirtschaftliche Leistungen an Tochtergesellschaften erbringen, einen Vorsteuerabzug aus Leistungen für die Einwerbung von Kapital und ähnlichen Aufwendungen geltend machen können. » weiterlesen

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding sowie GmbH & Co. KG als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Mit seinem am 09.03.2016 veröffentlichten Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12, RS1195422) hat der XI. Senat des BFH zu zwei für die Praxis bedeutsamen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen: Sowohl (1.) die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, als auch (2.) die Frage, ob eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, hat der XI. Senat bejaht. » weiterlesen

BFH klärt Voraussetzungen und Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

Mit insgesamt vier Entscheidungen vom 02. und 03.12.2015 hat der V. Senat des BFH Stellung bezogen zu Voraussetzungen und Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Wesentlichen hat er dabei die bisherige Rechtsprechung bestätigt: Eine Organschaft setzt unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft sowie die Unternehmereigenschaft des Organträgers voraus. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFH sind dennoch von Bedeutung, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer Organschaft im deutschen Recht strenger sind als die unionsrechtlichen Anforderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Die aus diesem Grund im rechtswissenschaftlichen Schrifttum aufgekommenen Zweifel, ob die nationalen Voraussetzungen unionsrechtskonform sind, hat der BFH nunmehr vorerst beseitigt. Darüber hinaus hat der BFH seine Rechtsprechung in einem für die Praxis interessanten Punkt geändert: Auch eine Personengesellschaft soll nun Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. » weiterlesen

Organschaftliche Minder- und Mehrabführungen: Keine steuerwirksame Auflösung eines Ausgleichspostens bei (nur) „mittelbarer“ Veräußerung der Organbeteiligung

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren können (z. B. Vermeidung einer Ausschüttungskaskade, Verlustverrechnung etc.). In einer „klassischen“ Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft (z. B. Organträger-AG hält unmittelbar sämtliche Anteile der Organgesellschaft-GmbH). Eine mittelbare Organschaft liegt dagegen vor, wenn der Organträger unmittelbar an z. B. einer Zwischen-GmbH beteiligt ist und die Zwischen-GmbH unmittelbar sämtliche Anteile an der Organgesellschaft hält. Ein Gewinnabführungsvertrag und eine Organschaft bestehen in diesem Fall lediglich zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, die Zwischen-GmbH hat – vereinfacht dargestellt – keine besondere Funktion. Da in der Praxis regelmäßig keine (steuerlichen) Gründe für die Errichtung einer mittelbaren Organschaft vorliegen, führt die Struktur ein „Schattendasein“. Ein aktualisierter Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein (vom 8. 12. 2011 – VI 3011 – S 2770 – 054, DStR 2012 S. 1607) zur Bildung und Auflösung aktiver und passiver Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG bei mittelbarer Organschaft dürfte dazu führen, dass dieser Schatten kleiner wird. Worum geht es? » weiterlesen

„Erstinstanzliche Neuigkeiten“ zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In der Konzernsteuerpraxis stellen sich regelmäßig Zweifelsfragen zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen einer Organgesellschaft. Dabei kann schon fraglich sein, ob ein bestimmter Sachverhalt überhaupt eine Minder- oder Mehrabführung darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf zwei finanzgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen, die für die konzernsteuerrechtliche Gestaltungs- und Abwehrberatung von Bedeutung sein dürften. » weiterlesen

Personalaufwand bei Gewährung von Aktienoptionen

RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., Düsseldorf

Optionen auf den Bezug von Aktien können Mitarbeitern auf „betrieblicher Ebene“ durch Überlassung bereits bestehender (§ 71 Absatz 1 AktG) oder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durch Überlassung neu geschaffener, so genannter junger Aktien (§ 192 Absatz 2 Nummer 3 AktG) gewährt werden. Für die Besteuerung des Vorteils aus der Optionsausübung bei den Mitarbeitern ergibt sich daraus kein Unterschied. Bei beiden Szenarien ist der Unterschied zwischen dem (niedrigsten) Kurs der Aktien am Tag der Überlassung und dem vereinbarten Bezugspreis als Arbeitslohn zu versteuern.   » weiterlesen

Evaluierung der Zinsschranke

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Ausweislich zahlreicher Aussagen von Politikern sollten mit der Zinsschranke vornehmlich multinational tätige Unternehmen getroffen werden, bei denen Gewinnverlagerungspotenzial vermutet wird. Es war zunächst die Rede von 150 bis rd. 300 global operierenden Konzernen. Im Gegensatz hierzu spricht die  Gesetzesbegründung  von mehr als 50.000 Steuerpflichtigen. Oft sind das Steuerpflichtige ohne irgendeinen Auslandsbezug bzw. ohne jegliches Gewinnverlagerungspotenzial. » weiterlesen