Einlagenrückgewähr – Feststellungsverfahren jetzt auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

RA Ronald Buge, Partner bei POELLATH, Berlin

Das Thema Einlagenrückgewähr war an dieser Stelle schon vielfach Gegenstand der Diskussion. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Finanzverwaltung und in ihrem Gefolge der Gesetzgeber eine sehr eigentümliche Sicht auf diese Problematik haben. Dabei ist der Ausgangspunkt recht einfach: Wer eine Kapitaleinlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft leistet und diese geleistete Einlage zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen einer Kapitalherabsetzung, der Liquidation oder einfach auch nur im Zuge der Ausschüttung freier Kapitalrücklagen – wieder zurückerhält, hat insoweit keinen Zuwachs steuerlicher Leistungsfähigkeit, so dass diese Einlagenrückgewähr steuerfrei sein muss. Die Steuerneutralität der Einlagenrückgewähr hat somit Verfassungsrang! » weiterlesen

Verdeckte Gewinnausschüttungen – Augen auf bei Unternehmensspenden an (nahestehende) Stiftungen

RAin Hannah Roggermaier, Associate bei POELLATH, München

Die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen führt in der Praxis zu großer Rechtsunsicherheit. Gerade Familienunternehmen bilden ihr gemeinnütziges Engagement häufig über eigene gemeinnützige Stiftungen ab. Da die Nichtanerkennung des Spendenabzugs jedoch erhebliche steuerliche Mehrbelastungen zur Folge hat, sehen Unternehmen zunehmend von Unternehmensspenden ab, sobald das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung besteht. Mit seiner Entscheidung vom 13.07.2021 (I R 16/18) hatte sich der BFH mit der praxisrelevanten Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung, die von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft errichtet wurde, einen steuermindernden Abzug zulassen. » weiterlesen

Konkretisierung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – keine Berücksichtigung von Vertrauensschutz

RAin Dr. Nicola van Lück, Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Nach § 60a AO werden die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, namentlich die Einhaltung der §§ 51, 59, 60 und 61 AO (sog. formelle Satzungsmäßigkeit), in dem besonderen Feststellungverfahren verbindlich attestiert. Durch die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit wird Klarheit über den Status der Körperschaft geschaffen: dies ist vor allem relevant für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (vgl. § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO); zudem dient die Feststellung als Grundlagenbescheid für die Körperschaftsteuerfestsetzung (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 11/20, DB 2022 S. 366) hat sich der BFH zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach §§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO geäußert und nimmt Stellung zur Nichtberücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei einer erstmaligen negativen Feststellung gem. § 60a Abs. 1 AO. Insbesondere eine Satzungsänderung birgt insoweit besondere Brisanz, da sich hieraus die Verpflichtung zur Übernahme der Regelungen Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO ergeben kann; erfolgt dann keine korrekte Festlegung der Vermögensbindung in der Satzung der Körperschaft, kann der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden – und dies bis zu zehn Jahre rückwirkend (§ 61 Abs. 3 AO). Mit Vorliegen von Mängeln in der Satzung ginge zudem die reguläre Besteuerung der Körperschaft einher. » weiterlesen

EU-Kommission: Richtlinienvorschlag für fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital

RA/StB Rudi Hasenberg,Salary Partner bei Taylor Wessing, Frankfurt/M.

Am 11.05.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der eine steuerliche Abzugsfähigkeit fiktiver Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs in Verbindung mit einer Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht, um dadurch ein Übergewicht von Fremdkapitalfinanzierungsanteilen bei Unternehmen zu vermindern (sog. Debt-Equity Bias Reduction Allowance-Richtlinie –DEBRA-Richtlinie). » weiterlesen

Das BMF-Schreiben vom 21.04.2022 zu steuerneutralen Kapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften – Die Fortsetzung einer unendlichen Geschichte

StB/FBIntStR, Dipl. Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, München

Das BMF hat mit seinem langersehnten Schreiben vom 21.04.2022 endlich Stellung zur steuerlichen Behandlung von Kapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften genommen. Das Schreiben ist als Reaktion auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu werten und stellt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Zwar erkennt die Finanzverwaltung eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nun grundsätzlich an, wer aber darauf gehofft hat, dass durch das BMF-Schreiben alle Unklarheiten beseitigt werden, wird enttäuscht. » weiterlesen

Ausschüttungen aus EU-Gesellschaften – Einlagenrückgewähr auch ohne Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG?

StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, München

Ist ein deutscher Gesellschafter an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und tätigt diese Ausschüttungen, stellt sich für den Gesellschafter die Frage, ob die Ausschüttungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen und welche praktischen Fallstricke zu beachten sind. Bei Ausschüttungen einer EU-Gesellschaft muss ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt werden, um eine Steuerneutralität der Ausschüttung erreichen zu können. Wichtig dabei ist, dass der Antrag bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Jahr der Ausschüttung folgt, zu stellen ist – für das Jahr 2020 bleiben also noch rund fünf Wochen, um die Antragsvoraussetzungen zu prüfen und den Antrag einzureichen. Ohne einen entsprechenden Antrag fingiert das Gesetz eine Steuerpflicht der Ausschüttung. Diesem Worst-Case-Szenario ist der BFH jedoch jüngst mit zwei Urteilen vom 04.05.2021 – VIII R 14/20 (DB 2021 S. 2468) und VIII R 17/18 entgegengetreten und öffnet mit diesen Verfahren die Tür für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch ohne den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG. » weiterlesen

Zur Verzinsung von Gesellschafterdarlehen: Warum der Drittvergleich kein Bankvergleich ist

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Die Ermittlung von fremdüblichen Darlehenszinsen bei Gesellschafterdarlehen bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und wird regelmäßig in Betriebsprüfungen aufgegriffen. Die Prüfer vertreten in letzter Zeit zunehmend (auch unter Verweis auf ein Urteil des FG Köln vom 29.06.2017 – 10 K 771/16) die Auffassung, dass die mit dem Gesellschafter vereinbarte Verzinsung nicht angemessen und deshalb zu korrigieren sei. Als (Vergleichs-)Maßstab für fremdübliche Zinsen wird dabei von den Betriebsprüfern regelmäßig ein meist vorrangig zu bedienendes und voll besichertes Bankdarlehen herangezogen und in Höhe der Zinsdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Dieser Praxis hat der BFH nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 18.05.2021 – I R 62/17, DB 2021 S. 2604) in aller Deutlichkeit widersprochen, indem er das oben genannte Urteil des FG Köln aufhob und mit einer umfangreichen „Segelanweisung“ an das FG Köln zurückverwies. » weiterlesen

Auch vermögensverwaltenden Personenhandelsgesellschaften steht das „Optionsmodell“ offen!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, ist bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg und StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss, Fachberater für Internationales Steuerrecht, ist in München tätig.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften können u.E. wirksam einen Antrag zur Besteuerung “wie eine Kapitalgesellschaft“ nach § 1a Abs. 1 KStG stellen, sofern diese ins Handelsregister eingetragen sind. Dabei sind – im Vergleich zur gewerblichen Personengesellschaft – einige Besonderheiten zu beachten. » weiterlesen