Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrags sind Ausschüttungssperren zu beachten, die nach der Änderung von § 301 AktG durch BilMoG als Abführungssperren greifen. Ungeklärt ist jedoch das Zusammenwirken von Abführungssperre und latenten Steuern, woraus ein erhebliches Steuerrisiko resultieren kann. » weiterlesen
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Mehrfache „Bestrafung“ durch fiskalische Missbrauchs- „Phobie“
Wechseln die „nämlichen“ (identischen) Anteile – bis zu 50% hier als Beispiel an einer Verlust GmbH – innerhalb von fünf Jahren mehrmals den Besitzer, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer mehrfachen Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei der GmbH und damit mittelbar auch zu einem Vermögensschaden bei den anderen Gesellschaftern. Beträgt der steuerliche Verlustvortrag der GmbH anfangs beispielsweise 100, führt die erste Abtretung von 50% zum Verfall von 50 Verlustvorträgen, die zweite Abtretung von weiteren 25, die dritte von weiteren 12,5 (u.s.w.), also bis zur nahezu vollständigen Vernichtung der Verlustvorträge. » weiterlesen
Verstoß der „alten“ Gesellschafter-fremdfinanzierungsbegrenzung des §8a KStG gegen DBA-rechtliche Diskriminierungsverbote!
Um die Gesellschafterfremdfinanzierungsregelung des „alten“ § 8a KStG ist es seit „Erfindung“ der Zinsschranke recht ruhig geworden. Immerhin beherrschte sie in den Jahren 1994 bis einschließlich 2007 die Finanzierungskonstrukte vor allem international tätiger Unternehmen. Wechselnde „Schutzschilder“ (= safe haven) für bilanzielle Eigenkapital-/Fremdkapitelrelationen und die Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit der doppelbesteuerungsdrohenden Umqualifizierungsproblematik im ausländischen Empfängerstaat machten den Umgang mit dem „alten“ § 8a KStG nicht einfach. Die Lankhorst-Hohorst-Entscheidung des EuGH vom 12. 12. 2002, die einen Europarechtsverstoß gegen die Niederlassungsfreiheit konstatierte und das „Inlandsfiasko“ unnützer verdeckter Gewinnausschüttungen bei nahe stehenden Personen und rückgriffsberechtigten Dritten nach sich zog, hat letztlich das „Scheitern“ der thin capitalization rule und den Konzeptwechsel zur Zinsschranke ausgelöst. All dies ist Vergangenheit, beschäftigt aber in Streitfällen nach wie vor alte Betriebsprüfungen und die Finanzgerichte. Zu vermerken ist nun aktuell eine wichtige BFH-Entscheidung vom 8. 9. 2010 (I R 6/09, DB 2010 S. 2703), wonach die Altfassungen des § 8a KStG in den Streitjahren 1999 bis 2001 gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz verstoßen. » weiterlesen
Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010
Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, Körperschaft- und Außensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, geändert bzw. neu eingeführt. Mit einigen gesetzlichen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. So soll bei der Entstrickung, dem Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen die jeweilige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist das eine gesetzliche Kodifizierung von Nichtanwendungserlassen. Die folgenden Änderungen des JStG 2010 werden in der Beratungspraxis von besonderer Bedeutung sein. » weiterlesen
Behandlung von Besserungsscheinen nach Anteilsübertragung
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, so führt dies in Höhe des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693): Soweit die Forderung werthaltig ist, ist der Forderungsverzicht steuerneutral bei der Gesellschaft als Einlage und beim Gesellschafter als Erhöhung der Anschaffungskosten für die Beteiligung zu behandeln. Soweit die Forderung nicht werthaltig ist entsteht bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann gegen einen laufenden Verlust unbeschränkt und gegen einen Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnet werden. » weiterlesen
Entwicklungen bei der Vereinbarung der Verlustübernahmeverpflichtung bei einer Organschaft mit einer GmbH
Die Vereinbarung der Verlustübernahmeverpflichtung bei einer Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft ist mit zahlreichen Zweifelsfragen verbunden. Wesentlichen Problemfelder und die vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) wurden im Steuerboard-Beitrag vom 16. 9. 2010 dargestellt. Die Dynamik dieses Themas blieb auch in den vergangenen Wochen ungebrochen hoch. Neuerungen gibt es von der Rechtsprechung, der Verwaltung und auch von der Gesetzgebung zu berichten. » weiterlesen
Zinsschranke – empirische Relevanz und Rechtsunsicherheiten drängen zu gesetzlichen Korrekturen
Empirische Studien auf Basis von Handelsbilanzdaten und Unternehmensbefragungen belegen, dass die Zinsschranke eine Vielzahl von großen Konzernbetrieben erfasst. Den Studien zufolge schwankt die Zahl an betroffenen Unternehmen zwischen 561 und 1824 Unternehmen. Aufgrund von operativen Verlusten liegt die Fallzahl an Unternehmen, die eine effektive Mehrbelastung erfahren, zwischen 249 bis 835. Insbesondere das Grundstücks- und Wohnungswesen und der Dienstleistungssektor sind stark von der Zinsschranke betroffen. Im Handel und verarbeitenden Gewerbe wird eine vergleichsweise durchschnittlich bis hohe Relevanz der Zinsschranke identifiziert. » weiterlesen
Organschaft mit Lücken und Tücken
Das Köperschaftsteuerrecht ermöglicht eine rudimentäre Konzernbesteuerung in Form der Organschaft. Erforderlich ist hierfür „nur“, dass die Konzernspitze mit jeder von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) schließt. Dieser ist Rechtsgrund für die Abführung des ganzen Gewinns und für die Übernahme der Verluste durch den Organträger. Im Ergebnis werden die Gewinne und Verluste im Organkreis steuersubjektübergreifend verrechnet. Der Preis dafür ist allerdings hoch. Mit der Verpflichtung zur Verlustübernahme wird die Haftungsbegrenzung auf Ebene der Organgesellschaften faktisch aufgehoben. Das Ganze ähnelt damit einer Ehe: Chancen und Risiken werden geteilt und bei Bedürftigkeit wird Unterhalt gezahlt. » weiterlesen