Während das Kreditwesengesetz sowie das Wertpapierrecht zwischenzeitlich mit Legaldefinitionen unter anderem für „Kryptowerte“ und „Kryptoverwahrgeschäfte“ und damit einem entstehenden Regulierungsrahmen aufwarten, bedient sich die Finanzverwaltung zur Erfassung von Gewinnen aus Krypto-Veräußerungsgeschäften der bestehenden Steuergesetze. Nachdem in einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst 2019 das FG Berlin-Brandenburg eine Steuerpflicht von Gewinnen aus Krypto-Veräußerungen als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bejaht, dann aber 2020 das FG Nürnberg die Einkommensteuerpflicht aus verfahrens- und verfassungsrechtlichen Gründen verneint hatte, konnte nun mit dem FG Baden-Württemberg erstmals ein Finanzgericht im Hauptsacheverfahren zur Steuerpflicht von „privaten“ Krypto-Veräußerungsgeschäften über einschlägige Plattformen (im Urteil im Einzelnen aufgeführt) Stellung nehmen (Az. 5 K 1996/19). » weiterlesen