Bei der Zurechnung des steuerlichen (wirtschaftlichen) Eigentums ist im Ertragsteuerrecht die zivilrechtliche Situation zwar die Ausgangslage, im Ergebnis aber unerheblich. Ob und wem ein Vermögensgegenstand ertragsteuerlich zugerechnet wird, bemisst sich nach den Kriterien des § 39 AO und damit unabhängig davon, wer z.B. für eine Immobilie im Grundbuch als Eigentümer oder bei GmbH-Anteilen in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist. Relevant wird diese Thematik bei Sale- und Lease-Back-Szenarien, wenn also z.B. der bisherige Eigentümer eine Immobilie zivilrechtlich veräußert und zugleich vom Neueigentümer für einen bestimmten Zeitraum wieder anmietet. Mit gleich vier jüngeren Urteilen hat sich der BFH mit diesem für die Praxis äußerst relevanten Thema beschäftigt und die jahrelang geübte Praxis zur Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in Sale- und Lease-Back-Situationen auf den Prüfstand gestellt. » weiterlesen