Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt das Investmentsteuergesetz in seiner aktuellen Fassung (InvStG). Die Regelungen haben Vorrang gegenüber den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung auf Anlegerebene regeln die §§ 16 ff. InvStG. Als Grundsatz gilt, dass sämtliche Investmenterträge, die ein Anleger eines Investmentfonds bezieht, steuerpflichtig sind. Hierunter fallen Ausschüttungen jeglicher Art, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Qualifiziert der Investmentfonds als Aktien-, Misch-, Immobilien- oder Auslands-Immobilienfonds, greift die begünstigende Teilfreistellung. Sie gilt für alle Investmenterträge. Die Höhe der jeweiligen Teilfreistellungsquote bemisst sich nach dem zuvor bestimmten Fondstyp und der konkreten Anlegerklasse (§ 20 InvStG). » weiterlesen
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Abwicklung von Gesellschaften mit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern – Klärung der ertragsteuerlichen Behandlung oder verbleibende Restunsicherheit?
Liquidiert eine Muttergesellschaft ihre vermögenslose Tochtergesellschaft oder stimmt sie einer Liquidation zu, obwohl bei der Tochtergesellschaft noch eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft besteht, stellt sich die Frage, ob es zu einem steuerpflichtigen Ertrag kommt. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist diese Vorgehensweise mit dem Risiko der ertragswirksamen Auflösung von Darlehensverbindlichkeiten und den damit einhergehenden Steuerfolgen verbunden. Die OFD Frankfurt/M. hat sich in ihrer auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verfügung (Verfügung vom 07.09.2017 – S 2743 A-12-St 525, DB1253544) zu dieser Frage geäußert. Zwar kann die Verfügung der OFD Frankfurt/M. grundsätzlich als positives Signal für den Fortbestand der wirtschaftlichen Belastung bei der Tochtergesellschaft und damit gegen die Entstehung eines steuerpflichtigen Wegfalls der Darlehensverbindlichkeit angesehen werden, endgültig scheint man sich bei der Finanzverwaltung jedoch nicht festlegen zu wollen. Denn die ertragswirksame Auflösung einer Darlehensverbindlichkeit wird – zumindest bei Beendigung der Liquidation – auch durch die Verfügung nicht ganz ausgeschlossen. » weiterlesen
Liquidation von überschuldeten Gesellschaften – BFH schafft keine Klarheit
Die Liquidation von (überschuldeten) Gesellschaften stellt Geschäftsführer und Berater vor erhebliche Anforderungen. Vertragsverhältnisse sind abzuwickeln, Gläubiger zu befriedigen und formale Anforderungen des Registerrechts einzuhalten. In jüngster Zeit kommt eine weitere Baustelle hinzu:Bei überschuldeten Gesellschaften greift vermehrt der Fiskus zu – anders als er es früher getan hat – und entdeckt einen steuerpflichtigen Verzichtsgewinn. Dieser „Gewinn“ kann häufig wegen Umstrukturierungen in der Vergangenheit, Eingreifen von steuerlichen Abzugsbeschränkungen etc. nicht (vollständig) mit Altverlusten verrechnet werden (zur Frage der Anwendung der Mindestbesteuerung in dieser Konstellation: vgl. anhängiges BFH-Verfahren I R 59/12, das dem Vernehmen nach dem BVerfG vorgelegt wird).
Zwar hat in der Vergangenheit der IV. Senat des BFH (inzident) bereits ausgeurteilt, dass ein solcher Verzichtsgewinn durch den bloßen Darlehensausfall nicht entsteht (dazu Töben, DB0579891) Der I. Senat hat aktuell jedoch leider die Möglichkeit vertan, für mehr Klarheit zu sorgen (Urteil vom 5. 2. 2014 – I R 34/12, DB0662183 ). » weiterlesen
Während der Liquidation nicht zurückgeführte Verbindlichkeiten führen nicht zu einem steuerpflichtigen Verzichtsgewinn
Das Urteil des FG Köln vom 6. 3. 2012 (13 K 3006/11, DB0479622) ist Anlass, das Thema nachrangiger (Gesellschafter-)Darlehensforderungen, die bei Liquidation ausfallen, noch einmal aufzugreifen. In Krisenzeiten geht es um ein praktisch relevantes Thema der täglichen Beratungspraxis, nämlich um die Frage, ob ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, wenn im Zuge der Liquidation zumeist mit Rangrücktritt versehene Darlehen gegenüber einer Schuldnergesellschaft mangels ausreichendem Vermögen nicht zurückgeführt werden können. Das Urteil ist erfreulich deutlich. Es lässt hoffen, dass unsägliche Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nunmehr wirtschaftlich vernünftig zu Ende gebracht werden. » weiterlesen
Ertragsteuerliche und gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2003 die unbeschränkte Verrechnung von Verlusten bei der Einkommensteuer in § 10d EStG, der Körperschaftsteuer in § 8c KStG (alt) und der Gewerbesteuer in § 10a GewStG durch die Einführung einer Mindestbesteuerung eingeschränkt und einen Ausgleich nur in Höhe beschränkter Beträge (in der Regel rund 1 Mio. €) zugelassen. Die Regelung sollte nur eine Streckung der Verluste, nicht aber einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung zur Sicherung des Steueraufkommens bewirken.
Organschaft mit Lücken und Tücken
Das Köperschaftsteuerrecht ermöglicht eine rudimentäre Konzernbesteuerung in Form der Organschaft. Erforderlich ist hierfür „nur“, dass die Konzernspitze mit jeder von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) schließt. Dieser ist Rechtsgrund für die Abführung des ganzen Gewinns und für die Übernahme der Verluste durch den Organträger. Im Ergebnis werden die Gewinne und Verluste im Organkreis steuersubjektübergreifend verrechnet. Der Preis dafür ist allerdings hoch. Mit der Verpflichtung zur Verlustübernahme wird die Haftungsbegrenzung auf Ebene der Organgesellschaften faktisch aufgehoben. Das Ganze ähnelt damit einer Ehe: Chancen und Risiken werden geteilt und bei Bedürftigkeit wird Unterhalt gezahlt. » weiterlesen