Nach dem Teileinkünfteverfahren bleiben bei natürlichen Personen 40 Prozent der nicht abgeltungsbesteuerten Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz – EStG). Diese Steuerentlastung korrespondiert mit einer entsprechenden Einschränkung des Steuerabzugs der Beteiligungsausgaben. Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen nach Paragraph 3 Nr. 40 EStG stehen, sind daher gemäß Paragraph 3c Absatz 2 EStG nur zu 60 Prozent steuerlich abziehbar. » weiterlesen