JStG 2022: Neuregelung der Besteuerung der „Registerfälle“

Lukas Kawka, Counsel bei Morrison Foerster in Berlin und Mitglied der globalen Praxisgruppe Steuerrecht

Seit über zwei Jahren sorgt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Besteuerung der sogenannten „Registerfälle“ für erhebliche Kritik und stellt die betroffenen Unternehmen in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen. Mit dem am 16.12.2022 beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Registerfälle neu geregelt. Erfreulich ist dabei, dass die Besteuerung der Registerfälle zwischen fremden Dritten faktisch vollständig abgeschafft wird. Mit Wirkung ab dem 01.01.2022 verbleibt es zwar noch bei der Besteuerung, wenn entsprechende Einkünfte in einer von (derzeit) zwölf „Steueroasen“ erzielt werden. In der Praxis werden Lizenzbeziehungen über diese Staaten aber regelmäßig ohnehin nicht abgewickelt, so dass hier nur noch ein geringer Anwendungsbereich verbleiben sollte. Allerdings bleibt es bei der bisherigen (auch rückwirkenden) Besteuerung von Registerfällen zwischen nahestehenden Personen. Für Fälle ab dem 01.01.2023 entfällt die Besteuerung in diesen Fällen allerdings „automatisch“, wenn ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hingegen nicht erfüllt, bleibt es auch künftig bei der bisherigen Besteuerung. Im Ergebnis werden daher die Gerichte über die Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung entscheiden müssen. » weiterlesen

Eine neuentdeckte Zugriffsquelle: Abzugsteuern auf Lizenzvergütungen kraft Registereintragung? Viel Lärm um nichts?

RA/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch, Hamburg

Man raunt in beteiligten Verkehrskreisen, die deutsche Finanzverwaltung – genauer das BZSt – habe eine Entdeckung gemacht und festgestellt, dass es nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG bis dato unerkannte Schätze zu heben gebe, nämlich bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Rechten. Sind solche Rechte in ein inländisches Register eingetragen, dann seien daraus generierte Erträge im Inland zu versteuern. Sie unterfielen der beschränkten Steuerpflicht, gleichviel, von wem sie erwirtschaftet würden, also auch in tiefgestaffelten Konzernen, und gleichviel wo, ob im Inland oder aber im Ausland. Folge sei die Pflicht zur Einbehaltung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. „Hintergründig-ursächlicher“ Auslöser für die fiskale „Entdeckung“ scheint bei alledem die ertragrealisierende Trump‘sche US Tax Reform aus dem Jahre 2018 zu sein, konkret die sog. „Transition Tax“ oder auch „Repatriation Tax“. » weiterlesen