Das FG Hessen hat sich aktuell mit der Fragestellung zur Qualifikation einer „Abfindungszahlung“ als entgeltliche Leistung beschäftigt (Urteil vom 28.04.2017 – 6 K 1986/16; anhängig beim BFH: XI R 20/17). Der XI. Senat des BFH hingegen hat sich jüngst (Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16, DB 2018 S. 1061) mit der Frage des Vorsteuerabzugs bzgl. als umsatzsteuerpflichtig qualifizierter „Abfindungszahlungen“ beschäftigt, was einen ersten Ausblick auf die erwartete Entscheidung desselben Senats bezüglich der Revision XI R 20/17 zulässt. » weiterlesen
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Neue Spielregelung bei Vermietung an Angehörige
Liegt die mit Verwandten vereinbarte Miete unter dem ortsüblichen Marktniveau, führt dieser Rabatt dazu, dass das Finanzamt die Aufwendungen nicht mehr generell in voller Höhe als Werbungskosten anerkennt und damit Verluste zum Teil nicht mehr angesetzt werden können. Dafür sind derzeit drei Mietpreiskategorien zu unterscheiden: Beläuft sich die Miete auf 75 bis 99,9 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Kosten voll absetzbar. Im Bereich von 56 bis 74,9 Prozent vom Marktniveau sind die Kosten nur dann voll absetzbar, wenn die Wohnung oder das Haus aufgrund einer Prognose langfristig Überschüsse erwirtschaften, andernfalls sind sie nur prozentual als Werbungskosten absetzbar. In der dritten Variante 1 bis 55,9 Prozent der ortsüblichen Miete wirken sich die Werbungskosten generell nur anteilig aus. Ab 2012 ändern sich diese Prozentsätze zur Abgrenzung durch das Steuervereinfachungsgesetz. » weiterlesen