DAC 6, Country-by-Country Reporting, Common Reporting Standard, FATCA & Co. Das Bedürfnis (oder gar die Begierde) der Steuerverwaltungen in vielen Staaten nach steuerrelevanten Daten hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Gleichermaßen stieg (und steigt) der Aufwand und ebenso die Rechtsunsicherheit der Steuerpflichtigen deutlich an, um diesen, meist bußgeld- oder gar strafbewehrten und nicht selten sehr weitgehend formulierten (oder zumindest sehr weitgehend durch die Finanzverwaltung interpretierten) Mitteilungspflichten nachzukommen. Aufgrund häufiger Änderungen des § 138 Abs. 2 AO (zuletzt durch das JStG 2020) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung stellt sich einmal mehr die Frage, was denn nun mitzuteilen ist. » weiterlesen
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Die Steuertugend, der Intermediär und die Vereinsmitgliedschaft
Die Welt im allgemeinen, die Wirtschafts- und die Steuerwelt im Besonderen, sie ist dabei, sich zu drehen, ja auf den Kopf gestellt zu werden, international wie national. Das, was gemeinhin als Paradigmenwechsel propagiert wird, zieht sich durch jegliche Sparten. Das Modell der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, der steuerlichen Effizienzgestaltung, letztere vom BVerfG und vom BFH vielfach gesichert und betont, beginnt sich zu verflüchtigen und wendet sich hin zu einer Tugendhaftigkeit des Verhaltens. » weiterlesen
Mitteilungspflichten im Bereich von Private Equity und Venture Capital Fonds bei Nutzung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach DAC 6
Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 zur Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – kurz: DAC 6) in nationales Recht um. Damit besteht ab dem 01.07.2020 die Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) innerhalb von 30 Tagen eine grenzüberschreitende Steuergestaltung mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Zwar gilt das Gesetz für Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020, allerdings werden auch Fälle erfasst, bei denen der erste Schritt der Gestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde. „Altfälle“, die in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen, müssen dem BZSt innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020 mitgeteilt werden. Bei unterlassener Mitteilung droht für „Altfälle“ allerdings kein Bußgeld. Wesentliche Voraussetzung für die Mitteilungspflicht ist das Vorliegen eines Kennzeichens (sog. „hallmark“). Daneben sieht das Gesetz für bestimmte Fälle vor, dass ein Hauptvorteil der Gestaltung die Erlangung eines steuerlicher Vorteils sein muss (sog. „main-benefit-test“). » weiterlesen