§ 50d Abs. 3 EStG nach den Urteilen des EUGH

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Das FG Köln hat entschieden (Urteil vom 23.01.2019 – 2 K 1315/13, noch nicht amtlich veröffentlicht; Revision zugelassen), dass § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 zwar anwendbar ist, jedoch im Lichte des Gemeinschaftsrechts sowie der EuGH-Entscheidungen vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16, C-613/16 und vom 14.06.2018 – Rs. C-440/17) geltungserhaltend einzuschränken ist – d.h., die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH sind auch auf Zinsen anzuwenden. Im Rahmen der Missbrauchsvermutung muss jedoch ein Gegenbeweis zugelassen werden, wobei eine Substanzzurechnung von nahestehenden Gesellschaften zulässig ist. » weiterlesen

§ 50d Abs. 3 EStG endgültig europarechtswidrig

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) auf Dividendenerträge versagt, wenn sie nicht die erheblichen Substanzerfordernisse der Regelung erfüllen. Zu dieser Regelung hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1261217) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 (anwendbar bis 2011) gegen EU-Recht verstößt (vgl. hierzu Sumalvico, Steuerboard vom 17.01.2017). Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Rs. C-440/17, RS1275119) hat der EuGH nun auch die Europarechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung festgestellt. Entscheidender Grund hierfür ist erneut der unwiderlegbare pauschale Missbrauchsvorwurf der Regelung ohne vorausgehende Einzelfallprüfung. » weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG in einem Wort zusammengefasst: Ungenügend!

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375%). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375%. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft und die entsprechende Umleitung der Dividende kann die Belastung mit deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) vermieden oder zumindest reduziert werden.  Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Quellensteuerentlastungen in Deutschland jedoch nicht gewährt. Das BMF hat sich jüngst dazu geäußert, wie mit der Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften umzugehen ist. » weiterlesen

EuGH: Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig

RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1260132) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 gegen EU-Recht verstößt. Die Analyse der Entscheidungsgründe führt zu der Schlussfolgerung, dass auch die aktuelle, mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getretene Fassung des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig sein muss. » weiterlesen

Verstoßen die Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG gegen EU-Recht?

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge versagt, wenn sie keine angemessene Substanz nachweisen können. Die bereits im Jahr 2012 aufgrund europarechtlicher Bedenken neugefasste Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchlichen Gestaltungen entgegenwirken, die zu Steuervorteilen führen, die durch die Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften in EU/DBA-Staaten erlangt werden (sog. Treaty Shopping). » weiterlesen

Hybride Finanzierungen – Die EU stopft ein Steuerschlupfloch und kommt der OECD zuvor

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Beginn der Initiative in 2012

Im Februar 2012 führte die EU-Kommission eine öffentliche Befragung im Zusammenhang mit doppelter Nichtbesteuerung durch, um Informationen bzgl. bestimmter hybrider Gestaltungen und deren mögliche Wirkung auf den Binnenmarkt einzuholen. In den Antworten auf die Konsultation war man sich generell einig, dass solche Gestaltungen unerwünscht sind, da sie zu erheblichen Einnahmeausfällen führen und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt verzerren. » weiterlesen

Gibraltar – Ein steuerliches EU-Niemandsland?

22 Jahre nach dem Erlass der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) und der Fusionsrichtlinie (FRL) dürfte klar sein, dass die Richtlinien zu den segensreicheren Einfällen der EU zählen. Fraglich ist in praxi, ob die Richtlinien auch auf gibraltarische Gesellschaften Anwendung finden. So lehnen insoweit etwa die Niederlande, Frankreich und Spanien eine Anwendung der FRL ab. Die Kommission hingegen hält die Anwendung der FRL – ohne größeren Begründungsaufwand zu treiben – für unproblematisch (vgl. Kommissar Monti stellvertretend für die Kommission, Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0522/99, Abl. vom 3. 2. 1999, C 348 S. 93 f.). » weiterlesen