Ein Nießbrauchsvorbehalt wird schenkungsteuerlich nur dann berücksichtigt, wenn seine Entstehung nicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt. Dies spielt in der Praxis insbesondere dann eine Rolle, wenn mehrere Nießbräuche an einer Sache vorbehalten werden sollen. Infolge einer jüngeren BFH-Entscheidung vom 06.05.2020 (II R 11/19, BStBl. II 2020 S. 746 = DB 2020 S. 1941) kann in Zukunft rechtssicher zwischen nachrangigen und sukzessiven Nießbräuchen differenziert werden, wenn sich der Schenker nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu Gunsten eines Dritten (z.B. Ehegatte oder weiteres Familienmitglied) den Nießbrauch am Schenkungsgegenstand vorbehalten will. Die Entscheidung erging zwar noch zur Rechtslage vor dem 01.01.2009, in welcher die Belastung einer Sache mit einem Nießbrauch nicht zur Minderung des Erwerbs führte, sondern nur zu einer zinslosen Stundung der Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfiel (vgl. § 25 ErbStG a.F.). Sie beansprucht inhaltlich aber gleichermaßen Geltung im geltenden Recht. » weiterlesen