Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot normiert. Danach gilt die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.03.2016 – XI R 11/14 entschieden, dass die Überlassung von Hotelparkplätzen ohne gesondertes Entgelt nicht unmittelbar der Vermietung dient. Deshalb verneint der BFH die Steuerermäßigung für die Parkplatznutzung. » weiterlesen