Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen möglich. So kann der Steuerbescheid auch zuungunsten des Finanzamts nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige im Verfahren auf neue Tatsachen verweisen kann. Dieses Argument greift, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Sollte sich das zugunsten von Steuerzahlen auswirken, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Der Hinweis auf vergessene Belege oder allgemeine Unordnung in der Aktenführung reicht daher nicht aus. Denn in solchen Fällen unterstellt der Finanzbeamte eine Mitschuld am verspäteten Nachweis und akzeptiert die Kosten oder verminderte Einnahmen nicht mehr. » weiterlesen