Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft hat nicht nur drastische Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Leitung, sondern auch für deren Vertragspartner. Bei Geltung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich eine Gesellschaft (Untergesellschaft), ihren ganzen Gewinn an die andere Gesellschaft (Obergesellschaft) abzuführen, die im Gegenzug sämtliche Verluste der Untergesellschaft übernimmt und die Unternehmensführung der Untergesellschaft über Weisungen steuert. Die Untergesellschaft müsste ohne Beendigung des Gewinnabführungsvertrags trotz der Insolvenz der Obergesellschaft ihren gesamten Gewinn abführen, während ihr eigener Verlustausgleichsanspruch durch deren Insolvenz gefährdet wäre. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden kann. Leider enthalten weder das Gesellschaftsrecht noch die Insolvenzordnung (InsO) dazu eine ausdrückliche Regelung. Zum früheren Konkursverfahren hat der BGH (Urteil vom 14. 12. 1987 – II ZR 170/87) entschieden, dass der Gewinnabführungsvertrag bei Insolvenz der Obergesellschaft automatisch endet. » weiterlesen