Umsatzsteuerliche Organschaft – Neuerungen der organisatorischen Eingliederung

WP StB Dipl. Kfm. Michael Koch, INVRA Treuhand AG, Köln

WP StB Dipl. Kfm. Michael Koch, INVRA Treuhand AG, Köln

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist gekennzeichnet durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften, nämlich der beherrschenden Gesellschaft (Organträger, OT) und der beherrschten juristischen Person (Organgesellschaft, OG). Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der OG in den OT. Diese Eingliederungsmerkmale müssen zwar nicht alle gleich stark ausgeprägt sein (siehe z. B. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008 XI R 74/07, DB 2009 S. 37), eine Erfüllung von nur zwei der drei Merkmale ist aber nicht ausreichend (siehe z. B. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008 – V R 76/05, DB 2008 S. 1544).

Das BMF hat nach dem Urteil des BFH vom 7. 7. 2011 (V R 53/10, DB 2011 S. 2414) den UStAE mit Schreiben vom 7. 3. 2013 (IV D 2 – S 7105/11/10001, DB 2013 S. 550) angepasst und wesentlich erweitert, um die zuvor bezeichnete Rspr. zur organisatorischen Eingliederung zu berücksichtigen. » weiterlesen

Reformbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (I)

In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung zusammengefasst. Steuerrechtlich bleiben die einzelnen Konzerngesellschaften gleichwohl eigenständige Steuersubjekte, mit der Folge, dass auch konzerninterne Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Seiten der leistenden Konzerneinheit fällt daher Umsatzsteuer an, die auf Seiten der die Leistungen empfangenden Konzerngesellschaft grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand und führt zu Liquiditätsnachteilen, da Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug regelmäßig nicht in denselben Voranmeldungszeitraum fallen. Darüber hinaus kann die Umsatzsteuer definitiven Charakter annehmen, wenn die leistungsempfangende Konzerneinheit steuerbefreite und vorsteuerabzugs­schädliche Umsätze tätigt. Weil dann die Umsatzsteuer nicht mehr durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug (zeitversetzt) neutralisiert wird.

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