Heilung eines Gewinnabführungsvertrags nicht erleichtert: BFH bestätigt strenge Auffassung zu der nur eingeschränkt möglichen Auslegung

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Stuttgart

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Stuttgart

Im Steuerboard-Beitrag vom 7. 5. 2012 (DB0474106) wurde hoffnungsvoll über das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. 12. 2011 (6 K 3103/09) berichtet. Dieses Urteil erging zu einem Gewinnabführungsvertrag, dessen fünfjährige Mindestlaufzeit am 30. 12. (statt am 31. 12.) des fünften geplanten Organschaftsjahres endete. Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt hatte, ist außerhalb der filigranen steuerjuristischen Auslegungsdiskussion offenkundig. Kein vernünftiger Mensch würde bei geplanter Organschaft so terminieren. Es kann keinen sachlichen Grund dafür geben, das Ende auf einen Tag vor dem Ablauf eines Geschäftsjahres zu legen, da zivil- und steuerrechtlich ein Gewinnabführungsvertrag ganze (Rumpf-)Geschäftsjahre umfassen muss. Der Fehler tritt vor allem dann auf, wenn als Vorlage ein älteres Vertragsmuster aus Fällen genommen wird, in denen ein abweichendes Geschäftsjahr mit Juni oder September als Geschäftsjahresende vorgelegen hatte. » weiterlesen

Bringt die kleine Reform der Organschaft den großen Wurf?

 

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Anfang September wurde die Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Änderung der Organschaftsregelungen bekannt. Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens sollen diese Formulierungen als Fraktionsentwurf noch in das laufende Verfahren eingebracht werden. Nachdem die große Reform der Organschaft hin zu einer Gruppenbesteuerung Anfang Juni 2012 aus fiskalischen Gründen vertagt worden war, sind die verbliebenen Vorschläge zur Änderung des KStG hoffentlich mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.

 

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Organschaftliche Minder- und Mehrabführungen: Keine steuerwirksame Auflösung eines Ausgleichspostens bei (nur) „mittelbarer“ Veräußerung der Organbeteiligung

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren können (z. B. Vermeidung einer Ausschüttungskaskade, Verlustverrechnung etc.). In einer „klassischen“ Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft (z. B. Organträger-AG hält unmittelbar sämtliche Anteile der Organgesellschaft-GmbH). Eine mittelbare Organschaft liegt dagegen vor, wenn der Organträger unmittelbar an z. B. einer Zwischen-GmbH beteiligt ist und die Zwischen-GmbH unmittelbar sämtliche Anteile an der Organgesellschaft hält. Ein Gewinnabführungsvertrag und eine Organschaft bestehen in diesem Fall lediglich zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, die Zwischen-GmbH hat – vereinfacht dargestellt – keine besondere Funktion. Da in der Praxis regelmäßig keine (steuerlichen) Gründe für die Errichtung einer mittelbaren Organschaft vorliegen, führt die Struktur ein „Schattendasein“. Ein aktualisierter Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein (vom 8. 12. 2011 – VI 3011 – S 2770 – 054, DStR 2012 S. 1607) zur Bildung und Auflösung aktiver und passiver Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 KStG bei mittelbarer Organschaft dürfte dazu führen, dass dieser Schatten kleiner wird. Worum geht es? » weiterlesen

Neue Schärfe im Organschaftsrecht: Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags wegen Veräußerung im Konzern kritisch

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Ein Schelm, wer meint, die Besteuerung erfolge in allen Bundesländern gleichmäßig. Bei der Lektüre eines aktuellen FG-Urteils (FG Niedersachsen, Urteil vom 10. 5. 2012 – 6 K 140/10, DB0481541) drängt sich der Verdacht auf, dass manches Mal bereitwillig ein Strohhalm ergriffen wird, selbst wenn man dabei die von der Finanzverwaltung selbst gesetzten Regeln überdehnt, um Organschaften scheitern zu lassen, weil eine steuerliche Verlustverrechnung als zu dreist erscheint. Allerdings dürfte die Hoffnung trügen, dass sich im anhängigen Revisionsverfahren beim BFH (Az. I R 45/12) eine Klärung ergibt. » weiterlesen

Reicht die originäre Gewerblichkeit der Organträger-PersGes. nur für einen Tag im Jahr?

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Die Mühlen der Rechtsentwicklung im Bereich des Konzernsteuerrechts und der Organschaft mahlen langsam. Bis dahin entfalten die restriktiven Regelungen der Finanzverwaltung ihre gewollte abschreckende Wirkung. Über die seit 2003 erforderliche eigene originär gewerbliche Tätigkeit einer PersGes. als Organträger hatte nun erstmals ein FG zu entscheiden. Das FG Münster (Urteil vom 23. 2. 2012 – 9 K 3556/10 K, G, DB0474635) verlangt die originär gewerbliche Tätigkeit im ganzen Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung verhindern, dass die abgeschaffte Mehrmütterorganschaft durch andere Gestaltungen umgangen wird. Doch auch bei den meist in PersGes. organisierten mittelständischen Unternehmensgruppen kann es relevant sein, wann der Organträger selbst in ausreichender Weise gewerblich tätig sein muss, etwa wenn die gewerbliche Tätigkeit erst aufgenommen wird, aber bereits Tochter-KapGes. vorhanden sind. Die Finanzverwaltung verlangt, dass dies bereits ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft der Fall ist. » weiterlesen

Rettung eines Gewinnabführungsvertrags durch notariellen Nachtrag?

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Einen Gewinnabführungsvertrag für die steuerlich erforderlichen fünf Jahre abzuschließen ist schwerer als man denkt. Ich selbst nehme für die Fristberechnung die einfachste Rechenmaschine: Fünf Finger einer Hand. Wer meint, es gehe auch anders, oder sich verschreibt, hat meist Pech. Wenn der Fehler nicht noch im ersten geplanten Organschaftsjahr korrigiert und die Vertragsänderung noch vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister eingetragen wird, ist die Organschaft gescheitert. Bei entsprechender Formulierung des Vertrags startet die Organschaft vielleicht ab dem nächsten Jahr. Aber die beabsichtigte noch für das laufende Jahr rückwirkende steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ist erst mal geplatzt. Gleichwohl ist der Vertrag zivilrechtlich zu beachten und führt steuerlich zu einer vGA oder zu einer verdeckten Einlage. » weiterlesen

Vorzeitiges Ende eines Gewinnabführungsvertrags steuerlich gefährlich

RA/FAStR/StB Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

Gewinnabführungsverträge werden nur zur Steuerersparnis geschlossen. Sonst würde niemand die Nachteile des Unternehmensvertrags in Kauf nehmen. Die vornehme Zurückhaltung der Zivilrechtler bezüglich des Vertragsabschlusses („in der Regel“, „vornehmlich“ aus steuerlichen Gründen) wird durch die steuerliche Praxis widerlegt. Wenn man die zahlreichen zivil- und steuerrechtlichen Fallgruben vermeidet, gelingt schnell und zuverlässig die steuerliche Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten innerhalb von Unternehmensgruppen. Trotz mancher berechtigter Kritik am geltenden Organschaftsrecht können viele große Unternehmen mit dem status quo bestens leben – man weiß, was man hat. Allerdings muss man sich auf mindestens fünf Jahre (Mindestlaufzeit) binden, wenn der Vertrag zur ertragsteuerlichen Organschaft führen soll. Was sich zunächst gut anlässt, kann bereits innerhalb dieser 5-Jahres-Frist schon wieder anders aussehen. Die Vertragsparteien wünschen dann ein schnelles Ende der Verpflichtung zur Gewinnabführung, häufig vor allem zum Schutz vor dem drohenden Verlustausgleich gegenüber der Organgesellschaft. » weiterlesen

Übergang zu einer Gruppenbesteuerung: Steuerrisiko bei Bestehen eines passiven organschaftlichen „Super-Ausgleichspostens“?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Im Zwölf-Punkte-Papier vom 14. 2. 2012 bekräftigt die Regierungskoalition ihre Absicht, eine moderne Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen ertragsteuerlichen Organschaft einzuführen. Diskutiert werden verschiedene Modelle, eine Systemumstellung soll nach einem Vorlauf von drei Jahren ab dem Jahr 2016 wirksam werden. Aus meiner Sicht ist nicht auszuschließen, dass die Umstellung im Einzelfall – in Abhängigkeit von der Formulierung einer gesetzlichen Übergangsregelung – einen (erheblichen) steuerpflichtigen Gewinn bei einem Organträger auslösen könnte. Dieses „latente Steuerrisiko“ ist bei einer Transaktionsstrukturierung zu berücksichtigen. Worum geht es?

Bildung eines passiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz eines Organträgers bei Vorliegen einer organschaftlichen Mehrabführung

Eine Mehrabführung einer Organgesellschaft liegt vor, wenn der handelsbilanzielle (abzuführende) Gewinn der Organgesellschaft den steuerbilanziellen Gewinn übersteigt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG). Ursache einer Mehrabführung kann z. B. eine unterschiedliche Bewertung eines Wirtschaftsguts in Handels- und Steuerbilanz sein. Bestand die Organschaft bereits im Zeitpunkt der unterschiedlichen bilanziellen Bewertung des Wirtschaftsguts, handelt es sich um eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Organträger hat in seiner Steuerbilanz i. H. der Mehrabführung (einkommensneutral) einen passiven Ausgleichsposten als Korrekturposten zum steuerlichen Buchwert der Organbeteiligung zu bilden. Erst bei Veräußerung der Organbeteiligung (oder einer vergleichbaren Transaktion) ist der passive Ausgleichsposten steuerwirksam – Veräußerungsgewinn erhöhend – aufzulösen. » weiterlesen