Bei der Auflösung einer Gesellschaft sind verschiedene Aspekte zu beachten. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer für – auch steuerliche – Verbindlichkeiten der aufzulösenden Gesellschaft haftet, sondern u. a. auch die nach den ertragsteuerlichen Folgen der Auflösung. Wird eine Organgesellschaft aufgelöst, ist es insbesondere von Bedeutung, auf welcher Ebene das Einkommen der Organgesellschaft im Abwicklungszeitraum zu versteuern ist. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welches Ergebnis für Organgesellschaft und Organträger günstiger ist. Für den Organträger ist es vorteilhaft, wenn ihm ein etwaiger Abwicklungsverlust zur Minderung seiner Steuerbelastung ertragsteuerlich weiterhin zugerechnet wird. Auf der anderen Seite würde die Zurechnung eines Abwicklungsgewinns zur Erhöhung seiner Steuerbelastung bzw. zum Verbrauch von Verlustvorträgen führen, während der Abwicklungsgewinn (ohne eine Zurechnung zum Organträger) von der Organgesellschaft zum – letztmaligen – Ausgleich von Verlustvorträgen genutzt werden könnte. » weiterlesen