BFH ändert Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitskriterium einkommensteuerlicher Begünstigungsnormen

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Die Anwendung einer Reihe einkommensteuerlicher Begünstigungsnormen setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden (sog. Zusätzlichkeitskriterium). Ist das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt, ermöglicht dies die steuerfreie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erbrachter Sachleistungen. Auch für die abgeltende Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen, die Pauschalbesteuerung sog. Internetzuschüsse und Zuschüssen für den Weg zur Arbeit besteht die Voraussetzung, dass die pauschal zu versteuernden Zuwendungen bzw. Zuschüsse durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Mit der am 24.10.2019 veröffentlichten Entscheidung vom 01.08.2019 (VI R 32/18, DB 2019 S. 2381) und den beiden (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Parallelentscheidungen vom gleichen Tag (VI R 21/17 und VI R 40/17) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Zusätzlichkeitskriteriums wesentlich entschärft. » weiterlesen

EuGH: Pauschalbesteuerung gemäß Investmentsteuergesetz verstößt gegen Unionsrecht

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Erträge aus Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) unterliegen bei den Anlegern der sog. transparenten Besteuerung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Investmentfonds die Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig gegenüber den Anlegern bekannt macht und im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 5 Abs. 1 InvStG). Kommt ein Investmentfonds den Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten nicht nach und handelt es sich dabei nicht um einen Spezial-Investmentfonds (sog. intransparenter Fonds), wird der Anleger in Bezug auf seine Investmentanteile pauschal besteuert (§ 6 InvStG). Danach muss der Anleger sämtliche Ausschüttungen, den sog. Zwischengewinn und einen Mehrbetrag von 70 Prozent der Wertsteigerung (d.h. der positiven Differenz zwischen dem letzten und dem ersten Rücknahmepreis des Investmentanteils) versteuern, mindestens jedoch einen Betrag von 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises.

Obwohl die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsplichten sowie die Pauschalbesteueurung formal gleichermaßen für ausländische wie inländische Investmentfonds gelten, wurde die Vereinbarkeit der Pauschalbesteueurung mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) seit Längerem bezweifelt und beschäftigte bereits mehrfach deutsche Gerichte. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 entschied der EuGH (EuGH vom 9. Oktober 2014 – Rs. C-326/12, van Caster = DB0681342), dass die Pauschalbesteueurung gemäß § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße und folglich europarechtswidrig sei. » weiterlesen