Die Anforderungen der Rspr. bzw. Verwaltungspraxis an die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind äußerst vielschichtig und kompliziert. Schon der kleinste Fehler in der vertraglichen Ausgestaltung der Pensionszusage kann zu einer Versagung der Anerkennung und damit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer führen. Rückwirkende Änderungen der vertraglichen Ausgestaltung werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt. Daher gilt es bereits bei der Vereinbarung einer solchen Pensionszusage auf eine entsprechende Vertragsgestaltung zu achten. » weiterlesen