Erwirbt ein Ehegatte durch den Tod seines Ehegatten Vermögen von Todes wegen, so gilt der Betrag, der dem Überlebenden als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Auch wenn zivilrechtlich der Zugewinn nicht ausgeglichen wird, fingiert das Gesetz für die Berechnung der Erbschaftsteuer eine zivilrechtliche Ausgleichsforderung, die vom Wert des Erwerbs des überlebenden Ehegatten abgezogen wird. Dem überlebenden Ehegatten wird dadurch – vereinfacht gesprochen – ein zweiter Freibetrag in Höhe des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs gewährt. Im Urteil vom 22.07.2020 – II R 42/18 hatte sich der BFH mit der Berechnung eines solchen Zugewinnausgleichs zu beschäftigen. Es ging um die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch, der dem Verstorbenen aus einem früheren Erbfall – dem Tod seiner Mutter – zustand, im Rahmen der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen ist. » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Pflichtteilsanspruch
Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs
Das Erbschaftsteuerrecht ist weitgehend zivilrechtlich geprägt. Bei der Besteuerung von Pflichtteilsansprüchen weicht das Erbschaftsteuerrecht jedoch bewusst vom Zivilrecht ab. Nach einer Entscheidung des BFH vom 07.12.2016 (II R 21/14, RS1233198) kann ein geerbter Pflichtteilsanspruch selbst dann der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn er nicht geltend gemacht wird. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt. Daher sollten Erben überprüfen, ob im Nachlass des Erblassers auch nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche enthalten sind. » weiterlesen
Unternehmerische Nachfolgeplanung
– Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche bergen erhebliche steuerliche Risiken –
Verschiedene kürzlich veröffentlichte Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigen einmal mehr, dass eine rechtzeitige, sorgfältige und umfassende Nachfolgeplanung des Unternehmers dringend erforderlich ist, um unerwartete steuerliche Belastungen anlässlich des Erbfalls zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorausschauende Planung bezüglich möglicher im Erbfall entstehender Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche. Diese belasten ggf. nicht nur die Liquidität der Erben, sondern können auch die Fortführung des Unternehmens gefährden, wenn die geltend gemachten Ansprüche nur unter Einsatz des erworbenen unternehmerischen Vermögens befriedigt werden können. Denn hierdurch kann sowohl der Wegfall einer bereits gewährten erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), als auch eine Besteuerung stiller Reserven ausgelöst werden. » weiterlesen