Nachteile durch Verpachtung von Grundstücken zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Reaktion des Gesetzgebers notwendig!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Ein Element der Energiewende ist die Nutzung erneuerbarer Energien. Eine Möglichkeit zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bieten dabei Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen. In der Praxis hat sich dafür ein Modell entwickelt, bei dem Land- und Forstwirte ihre Flächen an Dritte vermieten, die auf diesen Flächen dann die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichten, diese betreiben und nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit diese zurückbauen. Dabei werden diese Flächen zum Teil von den Land- und Forstwirten weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet (sog. Agri-Photovoltaikanlagen), zum Teil auch gar nicht mehr. Die Möglichkeit durch sog. Freiflächen-Photovoltaikanlagen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, hat für die Land- und Forstwirte jedoch einen steuerlichen Haken, der sich in der Erbschaft- und Schenkungsteuer verbirgt. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, wie auch in § 9 GewStG, durch eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, damit dieser Baustein der Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch seinen Beitrag zur Energiewende leisten kann. » weiterlesen

Fondsstandortgesetz soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz bringen

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und RA/StB Dr. Morten Dibbert sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Das Fondsstandortgesetz („FoStoG“) soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bringen. Konkret ist geplant, dass z.B. die Erträge aus Photovoltaikanlagen, der Lieferung von Strom mittels E-Ladestationen sowie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht mehr als begünstigungsschädliche Leistungen gelten und dazu führen, dass auch die Erträge aus der Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass die vorgesehenen Bagatellgrenzen eingehalten werden und diese Leistungen ausschließlich gegenüber Mietern erbracht werden. Für Wohnungsunternehmen soll dadurch ein Anreiz für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/28868, S. 151). » weiterlesen