Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das JStG 2022 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Am 16.12. wurde es im Bundesrat verabschiedet und am 20.12. im Bundesgesetzblatt veröffentlich (BGBl I 2022 S. 2294). Dabei enthält dieses Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf immerhin noch mal 39 Änderungen. Auch die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wurde nochmals angepasst. So tritt die vorgesehene Steuerbefreiung von der Einkommensteuer nun schon rückwirkend zum 1. Januar 2022 und nicht wie geplant, erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zudem unterfallen dieser Steuerbefreiung nun auch Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, also auch für gewerblich genutzte oder sonstige Gebäude. Die Einführung des Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer wird dagegen, wie vorgesehen, erst 2023 umgesetzt. Damit gelten für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen nach dem JStG 2022 die folgenden Grundsätze.
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Personen, die sonst nicht unternehmerisch tätig sind, werden Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie den in ihrer Photovoltaikanlage (im Folgenden: PVA) erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (A 2.5 (1) UStAE). Nach dem BFH kommt es dabei nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an (BFH-Urteil vom 18. 12. 2008 – V R 80/07, BFH/NV 2009 S. 860 = DB0322301). Selbst bei geringen Umsätzen werden Betreiber von PV-Anlagen daher zu Unternehmern. » weiterlesen