Unternehmer, Freiberufler, Landwirte sowie Gesellschafter einer KG, OHG oder GbR dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw mehr als 50% für betriebliche Zwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die lästige Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Viele setzen jedoch ohne Mühe pro Monat ein Prozent vom offiziellen Listenpreis des Herstellers ansetzen, wenn sie einen Wagen maximal bis zu 49,9% für Freizeit, Urlaub oder Fahrten durch Familienangehörige verwenden. Dann lassen sich sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben absetzen und die hierin erhaltene Vorsteuer wird vom Finanzamt in voller Höhe erstattet. Im Gegenzug muss ein Gewinnzuschlag auf Basis des Autoneupreises erfolgen. Für die Strecke von der Wohnung zur Firma ist ebenfalls der Listenpreis Bemessungsgrundlage und es muss monatlich ein Anteil versteuert werden. » weiterlesen